Öffentliche Mittel

Meines Erachtens enthält § 35c Abs. 3 EStG zudem eine kleine Finanzierungsfalle. Die Förderung entfällt nämlich, wenn man sich Finanzierungsmittel aus öffentlich geförderten Maßnahmen beschafft, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um KfW-Förderdarlehen, KfW-Zuschüsse oder Bafa-Darlehen[1]. Allerdings gilt hier eine Betrachtungsweise nach Maßnahmen. Wurde beispielsweise ein KfW-Darlehen für den Austausch von Türen und Fenstern beantragt und gewährt, so hat dies nichts mit der Sanierung der Heizung zu tun. Für die Heizungsaufwendungen könnte § 35c EStG wieder beansprucht werden.

 
Praxis-Beispiel

KfW-Förderung

Familie Muster hat für die energetische Sanierung der Fenster und Türen im Jahr 01 ein zinsverbilligtes Darlehen i. H. v. 15.000 EUR bei der KfW-Bank beantragt und erhalten. Weiterhin sanieren sie im Jahr 01 die Heizung. Die Mittel dafür entnehmen sie ihrem Sparstrumpf. Beide Maßnahmen werden noch im Jahr 01 beendet.

Für die Sanierung der Fenster und Türen können die Eheleute die Förderung nach § 35c EStG nicht erhalten, da diese Maßnahme bereits über andere öffentliche Mittel in Form eines zinsverbilligten KfW-Darlehen gefördert wird. Anders sieht es bei der energetischen Maßnahme "Heizung" aus. Hier kommen die Mittel nicht von der öffentlichen Hand. Demzufolge kann für diese Aufwendungen die Förderung nach § 35c EStG beantragt werden.

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