Entscheidungsstichwort (Thema)

Schimmelpilzbildung in Mieträumen

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.12.1999; Aktenzeichen 32 O 754/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 3.12.1999 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin - 32 O 754/98 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache i.H.v. 7.398,03 DM nebst 4 % Zinsen für den Zeitraum vom 4.11.1998 bis 19.3.1999 erledigt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 29.087,73 Euro nebst Zinsen i.H.v. 15,5 % von 19.733,40 Euro vom 20.4.1999 bis 5.5.2000 und von weiteren 29.087,73 Euro vom 6.5.2000 bis zum 30.9.2000, i.H.v. 16,25 % seit dem 1.10.2000 bis zum 27.12.2000, i.H.v. 17 % seit dem 28.12.2000 bis zum 31.10.2003 und i.H.v. 16,5 % seit dem 1.1.2003 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Berufung der Kläger sowie die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das Urteil des LG Berlin vom 3.12.1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Gegen das ihnen am 9.2.2000 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22.2.2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 25.4.2000 am 17.4.2000 begründet haben. Die Beklagte hat am 20.9.2000 Anschlussberufung eingelegt.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger unter teilweiser Abänderung der Berechnung ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Soweit sie in erster Instanz Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend gemachten hatten, beschränken sie diese nunmehr auf einen Betrag von 5.219,28 DM für die Ersatzbeschaffung eines Teppichbodens. Hierzu behaupten sie, der Teppichboden in den vermieteten Räumen habe sich vor dem Einzug der Beklagten am 9.1.1998 in demjenigen Zustand befunden, wie er sich aus den Fotos Anlage K 35 ergebe. Nach dem Auszug der Beklagten sei der Teppichboden am 14.12.1998 großflächig verschmiert und verdreckt gewesen, wie aus den Fotos Anlage K 35 ersichtlich. Hierzu haben die Kläger als Anlage K 36 eine Rechnung der H.L. KG vom 23.7.1999 über einen Betrag von 6.524,10 DM netto vorgelegt. Sie lassen sich einen Abzug i.H.v. 20 % unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" anrechnen und errechnen so einen Betrag von 5.219,28 DM.

Wegen der von der Beklagten nach ihrem Auszug ausgebauten und mitgenommenen Alarmanlage machten die Kläger einen Betrag i.H.v. 9.860 DM geltend.

Hinsichtlich der eingeklagten Mietzinsforderungen gestehen die Kläger der Beklagten im Hinblick auf die durchgeführten Renovierungsarbeiten für die Monate September und Oktober 1998 eine Mietminderung i.H.v. 10 % zu. Unter Berücksichtigung eines nach ihrem Vortrag noch offenen Restbetrages aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998 errechnen die Kläger für den Zeitraum bis Juli 1999 offene Mietzinsforderungen i.H.v. 99.213,01 DM. Sie berechnen ihren Zahlungsanspruch nunmehr wie folgt:

Offene Mietzinsforderungen 99.213,01 DM

Schönheitsreparaturen (Teppich) 5.219,28 DM

Kosten für vorzeitige Neuvermietung 5.717,64 DM

Ersatz der Alarmanlage 9.860,00 DM

abzgl. Inanspruchnahme der Bürgschaft 57.900,00 DM

Restbetrag 62.109,93 DM

Die Kläger rügen das erstinstanzliche Verfahren und machen geltend, das LG habe die von der Beklagten eingereichten Parteigutachten nicht urkundsbeweislich verwerten dürfen, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass es diese Gutachten als ausreichend ansah, um darauf seine Entscheidung zu stützen. Auch hätten sich die Kläger erstinstanzlich mit den genannten Gutachten auseinander gesetzt und die tatsächlichen Feststellungen bestritten. Der Umgang des LG mit dem von der Beklagten vorgelegten Bescheinigungen des Arztes Dr. H. sei prozessordnungswidrig. Das LG habe den Vortrag der Kläger, wonach es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen handele, nicht hinreichend gewürdigt. Auch seien die Bescheinigungen nicht aussagekräftig, da sie keine Angaben darüber enthielten, welcher Art die angeblich durchgeführte "Testung" war. In diesem Zusammenhang weisen die Kläger darauf hin, dass nach dem - von der Beklagten vorgelegten - Gutachten der Sachverständigen Dr. D. ein Nachweis der Giftstoffe (aus Pilzen/Sporen) routinemäßig nicht möglich sei.

Die Kläger machen geltend, entgegen der Ansicht des LG sei ihr Vortrag, wonach sich außerhalb des Raums 1 kein Schimmelpilz in den vermieteten Räumen befunden habe, nicht widersprüchlich. Soweit der Sachverständige M. andere Feststellungen getroffen habe, hätten die Kläger sich dies nicht zu Eigen gemacht. Im Übrigen sei der Sachverständige M. damit beauftragt gewesen, für die Versicherung den Gebäudeleitungswasserschaden zu begutachten, nicht aber ...

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