Normenkette

UWG § 1; BGB §§ 826, 1004

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 102 O 28/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen KZR 32/02)

BGH (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen III ZR 217/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter deren Zurückweisung i.Ü. – das am 17.4.2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des LG Berlin geändert:

Es wird festgestellt, dass Buchhändler bei der Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern an den Beklagten Barzahlungsnachlässe (Skonti) weder anbieten noch gewähren dürfen, auch nicht 2 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen, sofern der von der Bestellung betroffene Verlag die Gewährung eines Barzahlungsnachlasses nicht ausdrücklich gestattet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 60 % und die Kläger 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision des Beklagten wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob Skonti, die die zuständigen Berliner Behörden sich bei der Bestellung von Schulbüchern ausbedingen wollen, mit der Buchpreisbindung vereinbar sind.

Die Klägerin zu 1) ist ein Buchhandelsunternehmen, das sich unter anderem auch im Schulbuchhandel betätigt; die Klägerinnen zu 2) und 3) sind Schulbuchverlage. Sie haben ihre Preise, auf der Grundlage von § 15 GWB, wie die meisten anderen deutschen Verlage auch, mit dem Sammelrevers 2000 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in Deutschland gebunden. In den allgemeinen Bedingungen des Sammelrevers 2000 heißt es u.a.:

„1. Ich werde die Endabnehmerpreise (,Ladenpreise' = Barzahlungspreise) allen Kunden in Deutschland in DM berechnen …

3. Ebenfalls gebunden bin ich an Schulbuch-Nachlässe, die die Verlage festgesetzt haben für Sammelbestellungen von öffentlichen oder solchen Auftraggebern, deren Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden, sofern die Bestellung im Rahmen gesetzlicher Lernmittelfreiheit und zur unmittelbaren Verwendung im Unterricht erfolgt. Vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung in den Preislisten oder Preismitteilungen der Verlage, auf die hiermit Bezug genommen wird, sind die folgenden Nachlässe zu gewähren: …

Barzahlungsnachlässe (Skonti) sind unzulässig. Ausnahmen nur lt. Sonderbedingungen einzelner Verlage (siehe B 2).”

Unter B. der Bedingungen des Sammelrevers sind verschiedene erlaubte Nachlässe und Sonderbedingungen mit der Klarstellung aufgeführt, dass Barzahlungsnachlässe nicht gewährt werden dürfen.

Sämtliche Buchhandlungen, die Mitglied eines buchhändlerischen Verbandes sind und eine Verkehrsnummer besitzen, geben Verpflichtungserklärungen zur Preisbindung für die Erzeugnisse der am Sammelrevers teilnehmenden Verlage ab, die insb. die Verpflichtung aus den allgemeinen Bedingungen des Sammelrevers zur Berechnung der von den Verlagen festgesetzten Endabnehmerpreise und das Verbot der Gewährung von Barzahlungsnachlässen (Skonti) wiederholen.

Buchhandlungen, die Bücher vertreiben, ohne eine Verkehrsnummer zu besitzen, werden von den Verlagen direkt durch Einzelrevers gebunden. Beziehen Buchhandlungen ihren Bedarf über Buchgroßhändler, so werden sie von diesen entspr. dem Sammelrevers zur Einhaltung der Preisbindung verpflichtet.

Die Beschaffungsstellen des Landes Berlin legen ihre Auftragsvergabe u.a. sog. „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)” vom 13.7.1994 zugrunde. Als Modalität für Zahlungen ist dort vorgesehen:

„9. Zahlungen

(1) Der Auftraggeber zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto …

(2) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern einen größeren Skontoabzug oder eine längere Frist, so gilt dies als vereinbart.”

Im März 1999 beabsichtigte das Bezirksamt Steglitz von Berlin den Bedarf der Steglitzer Schulen an Schulbüchern für das Jahr 1999 zentral zu beschaffen und schrieb verschiedene Buchhandlungen mit der Bitte um Mitteilung bis Ende März 1999 an, welche Nachlässe bei bestimmten Auftragswerten eingeräumt werden könnten. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben:

„Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass wir gehalten sind, auch bei Schulbüchern 2 % Skonto abzuziehen …

Sollte uns bis zum o.g. Termin kein Angebot vorliegen, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits kein Interesse besteht.”

Der Ausschreibungspraxis des Bezirksamtes Steglitz folgten weitere Berliner Bezirksämter.

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, der Beklagte sei gem. den §§ 1004, 826 BGB, 1 UWG zur Unterlassung dieser Vertragspraxis verpflichtet. Der ausbedungene Zahlungsabzug sei als Barzahlungsrabatt anzusehen und deshalb mit der ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge