Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen Kapitalerbringungsgrundsätze

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Kapitalerhöhung bar geleistet, soll sie aber (auch) dazu dienen, dass die Gesellschaft Leistungen des Gesellschafters entgeltlich erwerben kann, liegt jedenfalls dann keine die Kapitalerbringungsgrundsätze verletzende Regelung vor, wenn die Leistungen nicht in einem zeitlichen Zusammenhang erfolgen und bezahlt werden müssen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 103 O 29/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2009; Aktenzeichen II ZR 120/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Insolvenzverwalterin begehrt mit der Begründung, ein von der beklagten Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin geschuldeter Kapitalerhöhungsbetrag sei nicht an die Gemeinschuldnerin geleistet, sondern lediglich hin- und hergezahlt worden, erneute Zahlung von der Beklagten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin vom 17.3.2006 zu dem Aktenzeichen 103 O 29/05 verwiesen. Ferner wird der Vortrag der Parteien ergänzend wie folgt zusammengefasst:

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Verhalten der Gesellschafter verletze die Kapitalerbringungsgrundsätze des GmbHG und sei nach den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage zu behandeln. Zusammen mit der Vermutung über eine Abrede der Gesellschafter bezüglich der vollen zeitnahen Rückerstattung der geleisteten Kapitaleinlage, die sie insb. aus der unstreitigen Aussage des Vorstandsvorsitzenden Dr. D. ziehen will, kommt sie zu einem vollen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Beteiligung der Beklagten.

Die Beklagte wehrt sich dagegen im Wesentlichen mit der Begründung, es handele sich weder um eine verdeckte Sacheinlage, da Dienstleistungen gar nicht sacheinlagefähig seien, noch sei eine Abrede dahingehend erfolgt, dass die Einlage zurückerstattet werden solle. Dies sei auch tatsächlich nicht passiert, denn die Gemeinschuldnerin habe lediglich Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen, die sie sonst von Dritten hätte beziehen müssen, dort hätte ebenso eine Zahlungspflicht der Gemeinschuldnerin bestanden wie ggü. der Beklagten. Es gebe keinen Rechtssatz, wonach geschäftliche Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern untersagt seien. Zudem greift die Beklagte die Höhe an und meint, zumindest seien ihr die Zahlungen an die m.m. nicht zugeflossen und auch nicht von ihr veranlasst worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 19 Abs. 1 GmbHG gegen die Beklagte zu, weil die Beklagte durch ihre unstreitige Zahlung vom 22.12.2000 i.H.v. 5.000.000 EUR ihre Kapitaleinlagepflicht erfüllt habe. Soweit die Klägerin sich auf die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage beziehe, seien diese im vorliegenden Fall ersichtlich nicht anwendbar, weil Dienstleistungen nicht sacheinlagefähig seien. Es liege entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Fall des bloßen Hin- und Herzahlens der vereinbarten Kapitaleinzahlung vor, in dem der Gemeinschuldnerin die vereinbarte Kapitalzahlung nicht zur freien Verfügung gestanden habe. Zwar stamme die erste Rechnung der Beklagten für die Erstellung des Internetauftritts der Gemeinschuldnerin vom 30.12.2000, diese sei jedoch erst am 5.6.2001 bezahlt worden, so dass kein enger Zusammenhang zwischen Kapitalerbringung und Zahlung an die Beklagte bestehe. Zudem könne die Klägerin sich auf diesen Rechnungsbetrag ohnehin nicht stützen, weil sie alleine auf die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern bezüglich der von der Beklagten selbst zu erbringenden Medialeistungen Bezug nehme, während sich die Rechnung vom 30.12.2000 auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Internetauftritt der Gemeinschuldnerin beziehe. Auch die auf dem Mediavertrag beruhenden Zahlungen der Gemeinschuldnerin seien nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalzahlung erfolgt. Die erste diesbezügliche Rechnung sei am 14.3.2001 fast drei Monate nach der Kapitaleinzahlung beglichen worden. Aufgrund der von der Klägerin selbst vorgetragenen bedrängten finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin, die sich nochmals zum Jahreswechsel 2000/2001 verschärft habe, sei vielmehr davon auszugehen, dass die Gemeinschuldnerin über den von der Beklagten eingezahlten Kapitelanteil frei verfügt habe. Schließlich fehle es bereits an einer verbindlichen Abrede zwischen den Gesellschaftern über eine Verpflichtung der Gemeinschuldnerin...

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