Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.11.2005; Aktenzeichen 27 O 782/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen VI ZR 265/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 782/05 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen,

Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen wie in "F." Nr. 26 vom 22.6.2005 auf S. 4 geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 18.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Bildnisveröffentlichungen in Anspruch.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "F." Nr. 26 vom 22.6.2005 auf S. 4 geschehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen das am 8.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6.1.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 8.3.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, das LG habe die Bedeutung der Klägerin in der Öffentlichkeit verkannt. Das Medieninteresse an ihrer Person habe nach dem Ende ihrer Karriere als Leistungssportlerin sogar zugenommen. Die Klägerin habe über Jahre hinweg ihr Privatleben in die Öffentlichkeit getragen. Sie vermarkte sich geradezu beispiellos selbst in den Medien. Bei Abwägung der betroffenen Grundrechte müsse das Persönlichkeitsrecht zurückstehen. Die Klägerin könne ihre Privatsphäre nicht ausweiten, indem sie in der Öffentlichkeit private Verhaltensweisen an den Tag lege. Die beanstandeten Fotos seien nicht an einem abgeschiedenen Ort entstanden. Aufgrund der Unterlassungserklärung vom 1.7.2005 bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Der Klägerin stehe ein umfassender Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen aus ihrem privaten Alltag nicht zu. Dem Urteilstenor lasse sich schon eine hinreichend klare Beschränkung auf bestimmten Situationen des privaten Alltags nicht entnehmen. Der Verbotstenor sei daher zu unbestimmt.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 22.11.2005 verkündeten Urteils des LG Berlin - 27 O 782/05 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "F." Nr. 26 vom 22.6.2005 auf S. 4 geschehen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlangen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen, "die sie in ihrem privaten Alltag zeigen,... wie in F. Nr. 26 geschehen". Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist insoweit unzulässig.

Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561). Zwar sind bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196). Dabei kann es bei der Fassung des Verfügungs- bzw. Klageantrages und des entsprechenden Urteilsaussp...

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