Kurzbeschreibung

Mit diesem Musterschreiben macht die Verwaltung einen Hausgeldrückstand auf Grundlage des Wirtschaftsplans gegen einen Wohnungseigentümer geltend.

WEMoG

Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung wird gem. § 28 Abs. 2 WEG n. F. künftig die Abrechnungsspitze sein.

Sind die tatsächlich auf die einzelne Sondereigentumseinheit entfallenden Kosten niedriger als nach Wirtschaftsplan kalkuliert, umfasst der Beschluss über die Jahresabrechnung künftig die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Ist der Wohnungseigentümer insoweit seinen Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan nachgekommen, hat er einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch.

Für all diejenigen Fälle aber, in denen der Wohnungseigentümer seinen Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan nicht nachgekommen ist, beschränkt sich die Wirkung des Beschlusses über die Jahresabrechnung auf die Anpassung der Vorschüsse.

Da die Jahresabrechnung auch künftig anspruchsbegründend allein hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags ist, der die im Rahmen des Wirtschaftsplans beschlossenen Vorschüsse übersteigt, ist der Hausgeldrückstand auf Grundlage des Wirtschaftsplans geltend zu machen.

Zahlungsaufforderung an Eigentümer über rückständige Hausgelder

Herr / Frau / Eheleute

[Name und Anschrift des Eigentümers]

______________________

______________________

___________, den _______

WEG ________-Straße

Hier: Ausstehende Zahlung der beschlossenen Nachschüsse aufgrund Jahresabrechnung

Sehr geehrte/r __________,

in der Anlage überreichen wir Ihnen die Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung vom ______. Bekanntermaßen wurde der zu TOP XX zur Beschlussfassung gestellte Antrag über die sich aus den jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen 20__ ergebenden Hausgeldanpassungen bzw. Hausgeldnachforderungen mehrheitlich genehmigt.

In diesem Zusammenhang machen wir höflichst darauf aufmerksam, dass sich auf Grundlage der beschlossenen Abrechnungsspitzen für Ihre Wohnung zwar ein Guthaben in Höhe von 300 EUR ergibt, sich tatsächlich aber Hausgeldrückstände auf den Wirtschaftsplan in Höhe von 500 EUR ergeben. Dies erläutern wir Ihnen wie folgt:

Zunächst stellt die Abrechnungsspitze, die mit Beschluss gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG genehmigt wird, den einzigen Beschlussgegenstand bezüglich der Jahresabrechnung dar. Bei der Abrechnungsspitze handelt es sich um den Saldo der laut Wirtschaftsplan für Ihre Wohnung kalkulierten Kosten und den auf Ihre Wohnung tatsächlich entfallenden Kosten. Nach dem für Ihre Wohnung geltenden Einzelwirtschaftsplan waren 2.800 EUR Kosten veranschlagt worden. Tatsächlich entfielen in der abgerechneten Wirtschaftsperiode 20__ auf Ihre Wohnung lediglich Kosten in Höhe von 2.500 EUR. Insoweit ergibt sich die positive Abrechnungsspitze in Höhe von 300 EUR.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie auf den Wirtschaftsplan Zahlungen nur in Höhe von 2.000 EUR für die Wirtschaftsperiode 20__ geleistet haben. Gegenüber den tatsächlich auf Ihre Wohnung entfallenden Kosten waren Ihre Zahlungen also in Höhe von 500 EUR zurückgeblieben. Daher bitten wir Sie, den bestehenden Hausgeldrückstand in Höhe von 500 EUR bis zum ______ dem gemeinschaftlichen Girokonto anzuweisen. Wir bitten bereits zum jetzigen Zeitpunkt um Verständnis dafür, dass wir für den Fall der nicht vollständigen Zahlung bis zum vorgenannten Zeitpunkt gezwungen sein werden, diese Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich beitreiben zu müssen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Verwalter/Verwalterin

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