Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:

 

1.

zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder

 

2.

zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.

[1] § 6b eingefügt durch Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 24.11.2021. Anzuwenden ab 01.12.2021.

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