Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
1. |
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten; |
2. |
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen; |
3. |
der Hauptanspruch. |
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