Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.12.2021; Aktenzeichen VIII ZR 386/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.08.2019 abgeändert und

a) die Beklagte zu 2 verurteilt, an den Kläger 22.189,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Passat Variant Comfortline BM Techn. 2,0 l TDI mit der Fahrgestellnummer W....

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Entgegennahme des unter a) näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

c) Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 25.468 EUR vom 23.12.2013 bis zum 02.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zweiter Instanz trägt der Kläger, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren jeweils selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 als Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors der Baureihe EA189 auf Schadensersatz in Form des gezahlten Kaufpreises und weiterer Schäden in Anspruch.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug, einen Pkw der Marke VW Passat Variant Comfortline BM Techn. 2,0 l TDI, aufgrund eines Kaufvertrages vom 19.12.2013 als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 15.016 km zu einem Preis von 25.468 EUR bei der Beklagten zu 1 (Anlage K 1, Bl. 18). Der von der Beklagten zu 2 hergestellte Motor des Fahrzeugs verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt, und sodann einen besonderen Modus aktiviert (sogenannte Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Stickoxid-Werte während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch den Einsatz dieser Motorsteuerungssoftware wurde die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erlangt.

Der Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten zu 2 sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte zu 2 mit Bescheid vom 15.10.2015 dazu, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor der Baureihe EA189 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Die Beklagte zu 2 entwickelte ein Update für die Motorsteuerungssoftware, wonach das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagte zu 1 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte sie auf, bis zum 18.05.2017 den Kaufpreis in Höhe von 25.468 EUR abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des vorbezeichneten Fahrzeugs zu zahlen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen (Anlage K 3, Bl. 21 ff.). Unter dem 17.05.2017 lehnte die Beklagte zu 1 eine Rücknahme des Fahrzeuges ab und teilte dem Kläger mit, dass eine Software-Lösung für das klägerische Fahrzeug zur Verfügung stehe, die bereits von dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegeben worden sei. Sie bitte den Kläger, sich mit ihr zwecks Vereinbarung eines Werkstatttermins in Verbindung zu setzen. Zugleich erklärte sie, bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten (Anlage K 4, Bl. 3 ff.).

Der Kilometerstand am 13.05.2020 betrug 53.825 km.

Das Landgericht hat die erstinstanzlich nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages fehle es an der gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung mit Ablehnungsandrohung. Die Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten zu 1 liege im Hinblick auf deren Ankündigungen in einem Schreiben vom 22.12.2015 nicht vor, zumal angesichts der Anzahl der betroffenen Fahrzeuge eine großzügige Frist zur Mangelbeseitigung einzuräumen sei. Auch sei eine Nacherfüllung für den Kläger nicht unzumutbar gewesen. Soweit der Kläger die Geeignetheit des a...

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