Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsbegründung gegen Verurteilung aus mehreren Teilansprüchen

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.08.2010; Aktenzeichen 11 O 108/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4.8.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 11 O 108/09, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.611,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2006 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten wird in Höhe eines Betrages von 1.500 EUR (Minderung) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Minderung i.H.v. 1.500 EUR bereits unzulässig und im Übrigen nur zum Teil erfolgreich.

I. Die Berufung des Beklagten ist, soweit mit dem angefochtenen Urteil der Klägerin auch ein Minderungsbetrag von 1.500 EUR zugesprochen wurde, bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht wird. Die Begründung muss insgesamt auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Soweit sich die Berufung gegen eine Mehrheit zuerkannter Ansprüche richtet, ist eine Begründung für jeden dieser zuerkannten Einzelansprüche erforderlich (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rz. 35, 37). Daran fehlt es in Bezug auf die Minderung. Die Rüge der nicht zutreffenden Anspruchsberechnung erfasst den Gesichtspunkt der Zuerkennung des Minderungsanspruches nicht. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich das LG in verfahrensfehlerhafter Weise mit dem Minderungsanspruch überhaupt nicht befasst hat und das Urteil auch im Übrigen hinsichtlich der Darstellung der Ansprüche an schwerwiegenden Mängeln leidet. Entsprechendes hätte aber gerade in Bezug auf die Minderung angegriffen werden müssen, denn das LG hatte von der seitens der Klägerin errechneten Klageforderung von 13.099,10 EUR, die auch die Minderung erfasste, lediglich die Kosten für das Einbringen des Ringerders i.H.v. 3.652,97 EUR für nicht begründet erachtet und diesen Betrag von der Klageforderung in Abzug gebracht. Anders als auf S. 4 im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellt, setzte sich die Klageforderung aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:

Einbringen einer Drainage-Anlage

3.429,37 EUR

Verlegung eines Ringerders

3.652,97 EUR

Kosten für den Ausgleich der Wandflächen

gem. Rechnung H.

2.599,04 EUR

Abdichtung der Außenwand und Perimeterdämmung

gem. Rechnung H.

2.365,78 EUR

Dachkasten gem. Rechnung H.

2.719,69 EUR

Türeinbau gem. Rechnung H.

691,04 EUR

Bauüberwachung

gem. Rechnung des Architekten P.

2.694,81 EUR

Wertminderung lt. Gutachten

1.500 EUR

zusammen

19.652,70 EUR

abzgl. Werklohnforderung

6.553,60 EUR

Klageforderung

13.099,10 EUR

Die im Urteil vorgenommene Aufstellung ist ersichtlich unvollständig und führt rechnerisch nicht zu dem letztlich ausgewiesenen Klageforderungsbetrag i.H.v. 13.099,10 EUR. Da das LG sich aber bei der Zuerkennung einer Forderung von 9.446,13 EUR jedenfalls im Ergebnis an der Anspruchsberechnung der Klägerin orientiert hat, von der die Minderungsforderung eindeutig miterfasst war, hat das LG über diese Forderung mit entschieden, auch wenn sich das Urteil inhaltlich mit dieser Forderung nicht weiter befasst. Die mit der Berufung des Beklagten gegen das Urteil gerichteten Angriffe betreffen die zuerkannten Mängelbeseitigungskosten, blenden aber den letztlich - ohne Begründung - zuerkannten Minderungsbetrag aus, so dass aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich wird, weshalb das LG den von der Klägerin in Anlehnung an das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Kr. geltend gemachten Minderungsbetrag von 1.500 EUR nicht hätte zuerkennen dürfen.

II. Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 5.611,32 EUR begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Widerklage ist insgesamt unbegründet.

Die von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche ergeben sich aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB.

1. Auf den Vertrag finden die Regeln des BGB Anwendung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die VOB/B wirksam vereinbart worden ist. Feststellungen hierzu hat das LG nicht getroffen. Es scheint zwar mit Ausnahme der Abnahmefiktion des § 12 Ziff. 5 VOB/B einerseits durchaus die VOB/B als vereinbart angesehen zu haben; es hat aber gleichwohl die geltend gemachten Ansprüche nicht aus den hierfür maßgeblichen Regelungen der VOB/B hergeleitet, sondern aus dem BGB. Von Letzterem ist auszug...

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