Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 19.11.1998; Aktenzeichen 3 O 265/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19.11.1998 über die bereits mit Teilurteil des Senats vom 13.08.1999 erfolgte Abänderung hinaus wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 27.756,68 EUR nebst 11,5 % Zinsen seit dem 03.10.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Bauvorhabens „V.straße/R.straße” abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf restliche Vergütung für Werkleistungen in Anspruch, die er als Subunternehmer der Beklagten erbracht hat.

Gegenstand des Rechtsstreits waren zunächst zwei Bauvorhaben: zum einen das Bauvorhaben „…-Markt …” und zum anderen das Bauvorhaben „V.straße … /R.straße” in B..

Über die Ansprüche in Bezug auf das Bauvorhaben „…-Markt …” hat der Senat bereits mit Teilurteil vom 13.08.1999 entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Zu entscheiden ist deshalb in der Sache nur noch über die Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Bauvorhabens „V.straße/R.straße”. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Bauvertrag vom 12.03.1997 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Durchführung von Elektroarbeiten für das Bauvorhaben Wohn- und Geschäftshaus V.straße/R.straße in B. zu einem Pauschalpreis von netto 156.640,– DM. Grundlage des Vertrages war u.a. die VOB/B. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 13 a zur Klageschrift sowie auf die Seiten 24 und 25 der Baubeschreibung (Anlage BE 1) Bezug genommen.

Im Verlauf der Durchführung der Arbeiten wurden verschiedene Planänderungen vorgenommen. U.a. wurden statt der ursprünglich vorgesehenen vier Ladeneinheiten nur drei und statt der ursprünglich vorgesehenen 40 Wohnungen eine 41. Wohnung eingerichtet.

Beginnend jedenfalls mit dem 18.09.1997 (Anlage B 10) rügte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.09.1997 gegenüber dem Kläger verschiedene Mängel und drohte dem Kläger für den erfolglosen Fristablauf eine Ersatzvornahme an. Mit Schreiben vom 27.10.1997 (Anlage B 11) forderte sie den Kläger erneut auf, die bereits mit dem Schreiben vom 18.09.1997 gerügten Mängel diesmal bis zum 29.10.1997 zu beseitigen, wobei sie in der Betreffzeile auf eine „Kündigungsandrohung VOB/B § 8/3” und „VOB/B § 5/3” hinwies. Mit Schreiben vom 30.10.1997 (Anlage B 12) forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Beseitigung von Mängeln auf und kündigte an, die Mängel ab dem 03.11.1997 im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen.

Mit Schreiben vom 06.11.1997 sprach sie sodann die fristlose Kündigung des Bauvertrages aus und verwies den Kläger und seine Mitarbeiter von der Baustelle. Unmittelbar anschließend stellte die Beklagte die Elektroarbeiten selbst – teils durch eigene Mitarbeiter, teils durch von ihr beauftragte Drittunternehmen – fertig bzw. beseitigte die (angeblichen) Mängel der Leistungen des Klägers.

Am 10.11.1997 führten die Parteien eine gemeinsame Begehung des Bauvorhabens zur Feststellung von Mängeln bzw. vom Kläger noch nicht durchgeführter Arbeiten durch. Ob es sich bei dieser Begehung um eine Abnahme der Arbeiten des Klägers handelt, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf der Grundlage einer Schlussrechnung vom 10.02.1998 (Anlage K 16) auf Zahlung von insgesamt 211.950,57 DM (brutto) in Anspruch genommen und dabei die den ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis übersteigende Vergütung im Rahmen einer „Nachkalkulation” vom 20.11.1997 mit Nachträgen in einem Umfang von insgesamt 27.317,84 DM (netto) begründet. Er hat behauptet, die Beklagte habe ihm im Zuge der Durchführung der Arbeiten insgesamt 12 Nachtragsaufträge erteilt. Wegen der Einzelheiten der Nachträge wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 14 bis Bl. 25 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen hat der Kläger behauptet, er habe die in Rechnung gestellten Arbeiten in Bezug auf den Hauptauftrag vollständig und mangelfrei erbracht.

Unter Abzug des unstreitig von der Beklagten gezahlten Betrages von 72.036,28 DM sowie der vereinbarten Anteile für Baustrom, Bauwesenversicherung und Bauschuttbeseitigung hat der Kläger in Bezug auf das Bauvorhaben V.straße/R.straße beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 114.216,71 DM zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 21.195,06 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten und selbsts...

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