Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2019 - 19 O 129/17 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 9.577,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15. Dezember 2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen aus 26.117,72 EUR für die Zeit ab 29. Dezember 2014 bis 29. Juni 2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf einen Teil der Klageforderung in Höhe von 13.622,15 EUR sowie die Herausgabe und Übereignung des Pkw Skoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... durch den Kläger an die Beklagte zu 2) teilweise in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 2) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) in der ersten Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 2) zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 23.212,81 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 29.12.2014 bei der Beklagten zu 1) ein Neufahrzeug des Typs Skoda Yeti zum Preis von 27.600,06 EUR. Der Kaufpreis wurde durch ein bei der Beklagten zu 3) aufgenommenes Darlehen finanziert. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten zu 2) hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.

Am 21.11.2016 ließ der Kläger das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten zu 2) für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.5.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihm verauslagten Kaufpreises auf.

Am 3.1.2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte zu 1) zum Preis von 13.622,15 EUR bei einem Tachostand von 39.857 gefahrenen Kilometern.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 26.117,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.6.2017 abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 2.069,78 EUR Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des Pkw Skoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 4 % Zinsen aus dem Kaufpreis in Höhe von 26.117,72 EUR für die Zeit ab 29.12.2014 bis 29.6.2017 zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Kraftfahrzeugs in Verzug befinden,

4. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.990,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.12.2017 zu zahlen,

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.12.2017 freizustellen,

6. festzustellen, dass die Ansprüche der Beklagten zu 3) aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... ihm gegenüber nicht durchsetzbar sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.1.2019 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 23.212,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.12.2017 Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des streitge...

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