Leitsatz (amtlich)

Eine vertragliche Regelung, wonach dem Netzbetreiber Entgelte für eingespeiste Blindarbeit zustehen soll, und die Verrechnung der Blindarbeitsvergütung mit der Vergütung für Wirkarbeit verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen des EEG. Sie benachteiligt den Anlagenbetreiber auch nicht unangemessen.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 309 Nr. 6, § 310

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 32 O 18/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen VIII ZR 31/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.3.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/O. - 32 O 18/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG Frankfurt/O. hat mit dem am 27.3.2008 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen, nachdem es ein Gutachten des Sachverständigen P. zur Frage der Vermeidbarkeit von Blindstromeinspeisung ins Netz betreffend das Jahr 2001 eingeholt hatte.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagte sei nach dem Vertrag der Parteien berechtigt, die Vergütung von Blindarbeit zu verlangen und zu verrechnen. Der "Einspeisevertrag" der Parteien verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot, soweit er die Kosten der Blindarbeit regle. Die Kostentragungspflicht für Blindarbeit sei gesetzlich nicht geregelt worden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Zahlung der gesetzlichen Mindestvergütung vor. Mindestvergütung sei nur für Wirkarbeit zu zahlen; Blindarbeit zähle nicht dazu. Auch die gesetzliche Abnahmepflicht für den Netzbetreiber betreffe nur eingespeiste Wirkarbeit. Das Bedürfnis des Anlagenbetreibers nach sicherer Kalkulation seiner Investitionen rechtfertige nicht ein Verbot der Berechnung bzw. des Abzuges von Blindarbeitentgelt von der gesetzlichen Mindestvergütung. Werde, wie hier geschehen, durch eine vertragliche Abrede vorgegeben, bis zu welchen Leistungsparametern neben der Wirkarbeit auch Blindarbeit kostenfrei in das Netz eingespeist werden könne und ab welchen Parametern in welcher Höhe Blindarbeitsentgelte von der Vergütung abgezogen werden, so besitze der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Kalkulationsgrundlagen.

Die vertragliche Abrede der Parteien sei als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen §§ 307 bzw. 309 Nr. 6 BGB liege nicht vor. Letztgenannte Vorschrift sei auf den Verkehr zwischen Unternehmen nicht anwendbar. Auch § 307 BGB sei nicht einschlägig, da es an einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin fehle. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen P. stehe fest, dass der im Netz der Beklagten vorhandene Blindstromhaushalt beeinflusst werde durch Einspeisung von Blindstrom seitens der Klägerin. Dies ziehe für die Beklagte Kosten nach sich betreffend Aufrechterhaltung der Netzstabilität. Die Beklagte benötige zur Gewährleistung ihrer Planungssicherheit Kenntnisse darüber, in welchem Umfang Scheinstrom in ihr Netz fließen werde. Die vertragliche Regelung der Parteien diene daher den gerechtfertigten Interessen der Beklagten. Umgekehrt habe es die Klägerin bereits im Jahre 2001 in der Hand gehabt, die Einspeisung von Blindstrom zu vermeiden.

Gegen dieses ihr am 31.3.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.4.2008 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie innerhalb verlängerter Frist mit dem am 23.6.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag in erster Instanz.

Die Klägerin meint insbesondere, die Kompensation von Blindleistung sei ein den Netzausbaukosten zuzuordnender Kostenfall, den der Netzbetreiber zu tragen habe. Blindleistung sei auch keineswegs schädlich; vielmehr benötige die Beklagte zum Betrieb ihres Netzes und der dazugehörenden technischen Infrastruktur zwingend Blindleistung. Hinzu komme, dass die Erzeugung von Blindleistung ein technisch unvermeidbares zwingendes Phänomen darstelle, das beim Betrieb von Windkraftanlagen oder elektrischen Anlagen generell entstehe. Zwar könne durch technische Vorrichtungen die Einspeisung von Blindleistung in das Netz verhindert werden. Derartige technische Möglichkeiten hätten jedoch ihr, der Klägerin, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windkraftanlage nicht zur Verfügung gestanden. Jedenfalls ergebe sich die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung der Parteien aus §§ 307, 309 Nr. 6 BGB. Das LG habe den Vortrag der Klägerin übergangen, dass der Beklagten keinerlei nennenswerte Kosten bei Regulierung der Blindarbeit entstehen würden, so dass es an einem angemessenen Verhältnis zur "Vert...

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