Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 26.05.2005; Aktenzeichen 17 O 401/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen XII ZR 89/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.5.2005 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. - 17 O 401/04 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Prozessparteien streiten - mit Feststellungsanträgen im Rahmen von Klage und Hilfswiderklage - darum, ob zwischen ihnen ein wirksam bis zum 31.8.2011 befristetes Mietverhältnis über Gewerbeflächen, belegen im S. Einkaufszentrum ... straße 23, zum Betrieb eines Kinos, einschließlich aller branchenüblichen Nebengeschäfte, besteht. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird zunächst auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Als die Mietvertragsurkunde vom 30.11./19.12.1995 (Kopie Anlage K6 = GA I 33 ff.) unterzeichnet wurde, befand sich das Objekt noch in der Bauphase.

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist beiden Parteien - jeweils zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 30.5.2005 zugestellt worden. Der Kläger hat am 22.6.2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel durch einen am 1.8.2005, einem Montag, bei dem OLG Brandenburg eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet. Die Beklagte hat in ihrer am 22.9.2005 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Berufungserwiderung - hilfsweise widerklagend - einen Feststellungsantrag gestellt und diesen unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Anwaltsschriftsatz vom 2.5.2005 (GA II 274 ff.) begründet.

Der Kläger ficht das Urteil des LG - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Er trägt dazu insbesondere Folgendes vor:

Die Eingangsinstanz habe zu Unrecht und völlig überraschend angenommen, dass zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform die Vertreterin der neuen Mieterin - der Kino ... GmbH - entweder auch auf dem Ursprungsmietvertrag hätte unterzeichnen müssen oder die feste Verbindung des Letzteren mit der Zusatzvereinbarung erforderlich gewesen sei. Wäre die Zivilkammer ihrer Hinweispflicht nachgekommen, hätte er, der Kläger, insoweit entweder weiteren Sachvortrag halten oder zusätzliche rechtliche Argumente für seinen Standpunkt vorbringen können. Ob zwischen der Zusatzvereinbarung und dem Ursprungsvertrag eine feste Verbindung bestehe, habe die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt. Eine solche sei jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon aus Rechtsgründen nicht erforderlich. Wenn der ursprüngliche und der neue Mieter infolge Konzernverbundenheit durch ein und dieselbe Person vertreten würden, stelle ein derartiges Erfordernis zudem eine übertriebene Förmelei dar. Auch er, der Kläger, bedürfe insoweit keines Schutzes; die vom LG vertretene Rechtsauffassung erweise sich für ihn vielmehr als sehr ungünstig. Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Schriftformmangel zu berufen; hierdurch würde das Verwendungsrisiko der Mietsache vertragswidrig auf den Vermieter verlagert. Dies sei insbesondere bei einem finanzierten Grundstückskauf - wie hier - nicht hinnehmbar, weil dann die pünktliche und vollständige Mietzahlung besondere Bedeutung habe; im Übrigen hätten die erzielbaren Mieten die Kaufpreisfindung beeinflusst. In einem nachgelassenen Anwaltsschriftsatz vom 15.3.2006, der am selben Tage - ohne Anlagen - vorab per Telefax beim OLG Brandenburg eingegangen ist und auf den Bezug genommen wird (GA III 430 ff.), stellt der Kläger das Zustandekommen des Mietvertrages aus seiner Sicht beziehungsweise aus Sicht der H. GmbH als ursprünglicher Vermieterin dar und macht hierzu weitere Rechtsausführungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

a) unter Abänderung des angefochtenen Urteils

aa) festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag über die Anmietung von Gewerbeflächen zur Nutzung als Kino nebst aller kinospezifischen Nebengeschäfte, einschließlich dem Betrieb einer Schank-und Speisewirtschaft, im Objekt ... straße 23, S., mit im ersten Obergeschoss gelegenen Räumen und Flächen zu einer ungefähren Größe von ca. 1.875,50 m2 besteht, der nicht als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, sondern wirksam bis zum 31.8.2011 befristet ist;

bb) hil...

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