Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 19.03.2007; Aktenzeichen 22 C 83/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.3.2007 verkündete Urteil des AG Oranienburg - 22 C 83/06 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Prozessparteien streiten darum, ob der Beklagte dem Kläger, einem rechtsfähigen Verein nach österreichischem Recht, als dessen Mitglied sog. Clubbeiträge für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 schuldet. Dabei handelt es sich im Kern um das jährliche Entgelt für ein Ferienwohnrecht, das der Beklagte auf der Grundlage seines Aufnahmeantrages vom 29.5.1995 (Kopie Anlage K1/GA 10) für die jeweils 50. Jahreswoche an dem Appartement Nr. 141 der Kategorie A2 in Haus H. der Anlage Club A., erworben hat (Kopie der Bestätigungsurkunde Anlage K2/GA I 11). Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung und auf die darin angeführten anwaltlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom AG Oranienburg, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage - mangels internationaler Zuständigkeit - als unzulässig abgewiesen worden. Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 5.4.2007 (GA II 279/308) - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Er hat am 4.5.2007 (GA II 280) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5.7.2007 (GA II 300) - mit einem am 4.7.2007 per Telekopie bei dem OLG Brandenburg eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 309 ff.).

Der Kläger ficht das amtsgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insb. Folgendes vor:

Entgegen der Auffassung der Eingangsinstanz sei die örtliche und damit zugleich die internationale Zuständigkeit des AG Oranienburg nach der EG-VO Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gegeben. Die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten gem. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO lägen nicht vor. Im Streitfall sei kein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache begründet worden. Zwar könne das aus einem Time-Sharing-Vertrag resultierende Nutzungsrecht auch als Dauerwohnrecht i.S.d. § 31 WEG ausgestaltet werden; hier sei das Ferienwohnrecht aber allein auf schuldrechtlichem Wege - ohne Grundbucheintrag durch Aufnahme in den Verein und Registrierung bei einer Bank oder einem Notar - entstanden. Einen Mietvertrag nach dem Verständnis von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO hätten die Parteien ebenfalls nicht geschlossen; die - mit umfassenden Rechten ausgestattete - gesellschaftsrechtliche Stellung des Beklagten als Mitglied im Verein stehe im Vordergrund. Zudem würden Dienstleistungen erbracht, die auch anderen Hotelgästen zur Verfügung stünden und über den Gegenstand eines Miet- oder Pachtvertrages hinausgingen. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, die hier streitgegenständlichen Beiträge zu zahlen. Eine ordentliche Kündigung sei erst nach 15 Jahren zulässig. Von der Möglichkeit des Ausschlusses habe er, der Kläger, keinen Gebrauch gemacht. Eine Abfindung wäre im Übrigen erst zu zahlen, wenn das Teilzeitwohnrecht habe weiterveräußert werden können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

a) den Rechtsstreit - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Oranienburg zurückzuverweisen;

b) hilfsweise den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 1.206,37 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aa) aus 415,98 EUR ab 11.11.2002,

bb) aus 400,39 EUR ab 16.11.2003 und

cc) aus 390 EUR ab 6.11.2004.

Der Beklagte beantragt,

a) die Berufung zurückzuweisen;

b) hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verteidigt - sein erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das angefochtene Urteil. Dazu trägt er insb. Folgendes vor:

Zu Recht habe das AG Oranienburg seine Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 22 Nr. 1 EuGVVO...

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