Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 07.11.2019 - Az. 5 O 233/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 233/18 - sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.701,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug VW Sharan verbauten Motors EA189 auf Zahlung des an die - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises in Anspruch.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug, einen VW Sharan, am 09.06.2016 als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 25.368 km zu einem Kaufpreis von 33.725 EUR. Nachdem er am 15.02.2017 das Software-Update zur Beseitigung der Abschalteinrichtung aufspielen ließ, forderte er mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2018 die Beklagte als Herstellerin des Motors zur Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auf.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger gegen die Beklagte weder aus §§ 823, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB noch aus § 826 BGB zu. Von einer Täuschungshandlung der Beklagten, für die auf den Erwerbszeitpunkt durch den Kläger am 09.06.2016 abzustellen sei, die kausal für den Erwerbsvorgang durch den Kläger und damit für den zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden gewesen wäre, sei nicht auszugehen. Der Kläger habe widersprüchlich vorgetragen. So habe er schriftsätzlich vortragen lassen, dass es ihm gerade auf die Umweltfreundlichkeit des Pkw angekommen sei. In der mündlichen Verhandlung habe er hingegen erklärt, die Abgasproblematik sei für ihn ohne Relevanz gewesen. Außerdem habe er nicht mit Sicherheit sagen können, ob er von der Abgasproblematik vor, nach oder während des Kaufvertragsschlusses erfahren habe. Da sich der Kläger nach seinem Vorbringen im Vorfeld des Erwerbs über die Umweltfreundlichkeit des VW Sharan informiert habe, könne es ihm angesichts der Diskussion in der Öffentlichkeit seit September 2015 nicht verborgen geblieben sein, dass der Wagen mit einer Abschalteinrichtung versehen gewesen sei, deren Entfernung das Kraftfahrtbundesamt verlangt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht geltend, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis davon gehabt, dass das erworbene Kfz mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen sei. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der durchschnittliche Käufer über etwaige gesetzliche Unzulänglichkeiten in Bezug auf ein zu erwerbendes Fahrzeug Informationen einhole bzw. aus der Unmenge an Informationen über Medien wie Fernsehen und Radio die wesentliche Information, dass Motoren des Typs EA189 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügten, erfasse und entsprechend gedanklich weiter verarbeite.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 07.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 5 O 233/18,

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges der Marke VW mit der Fahrgestellnummer W... an ihn einen Betrag in Höhe von 30.701,08 EUR nebst Zinsen

a. in Höhe von 4% aus 33.725 EUR vom 09.06.2016 bis zum 25.07.2018 sowie

b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.701,08 EUR seit dem 26.07.2018 zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges gemäß Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Ergänzend erläutert sie - was der Kläger hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen nicht in Abrede stellt - jeweils unter Angabe öffentlich zugänglicher Quellen, die von ihr im Anschluss an die ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 ergriffenen weiteren Maßnahmen und die Resonanz, die diese anschließend in den Medien gefunden haben.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Wie das La...

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