Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache: Hinreichende Bestimmtheit des Inhalts einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks es duldet, dass sein Grundstück zusammen mit dem benachbarten Grundstück "zum Zweck der Errichtung und Nutzung der Gebäude auf den Grundstücken hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen als ein Grundstück behandelt wird", ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht eintragungsfähig.(Rz. 13)

 

Normenkette

BGB §§ 1018, 1090; GBO § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 25.04.2008; Aktenzeichen 19 T 114/08, 193/08, 194/08 und 195/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 25.4.2008 - 19 T 114/08, 193/08, 194/08 und 195/08 - wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 12.000 EUR (für jede Dienstbarkeit auf 3.000 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) war seit dem 31.7.1998 eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von S. Blatt 1074 verzeichneten Flurstücks 27/25 der Flur 4 der Gemarkung S. mit einer Größe von 6.760 m2. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14.2.2007 (UR-Nr. 270/2007 des Notars ... in F.) veräußerte die Beteiligte zu 1) eine Teilfläche dieses Grundstücks mit einer Größe von ca. 2.351 m2 an die Beteiligte zu 2). Im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Kaufvertrages wurde das Flurstück 27/25 in die neu gebildeten Flurstücke 325 (Größe: 2.349 m2) und 326 (Größe: 4.412 m2) zerlegt. Am 5.2.2008 wurde diese Zerlegung in das Grundbuch eingetragen. Ebenfalls am 5.2.2008 erfolgte die Abschreibung des Flurstücks 325 aus dem Grundbuch von S. Blatt 1074, seine Übertragung auf das neu angelegte Grundbuch von S. Blatt 1315 und dort die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin des Flurstücks 325. Ferner wurden am 5.2.2008 - gemäß Antrag vom 1.7.2007 und entsprechender Bewilligungen vom 15.5.2007 - insgesamt vier Dienstbarkeiten in Abteilung II lfd. Nr. 1 bis 4 des Grundbuchs von S. Blatt 1315 eingetragen, davon zwei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Landkreises O. (Duldung der Abstandsfläche in Bezug auf das Flurstück 326 [II/1] sowie Duldung einer Brandschutzabstandsfläche [II/3]) und zwei auflösend bedingte Grunddienstbarkeiten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 326 (Abstandsflächenrecht [II/2] sowie Brandschutzabstandsrecht [II/4]).

Mit Datum vom 18.5./13.7.2007 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) über den sie vertretenden Notar aufgrund dahingehender notariell beglaubigter Bewilligungen vom 29.5./11.6.2007 die Eintragung von (weiteren) vier Dienstbarkeiten wie folgt:

a) beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises O. und zu Lasten des Flurstücks 326, wonach sich der Eigentümer des Flurstücks 326 verpflichtet, zu dulden, dass sein Grundstück zusammen mit dem benachbarten Grundstück (Flurstück 325) "zum Zweck der Errichtung und Nutzung der Gebäude auf den Grundstücken hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen als ein Grundstück behandelt wird";

b) beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises O. und zu Lasten des Flurstücks 325, wonach sich der Eigentümer des Flurstücks 325 verpflichtet, zu dulden, dass sein Grundstück zusammen mit dem benachbarten Grundstück (Flurstück 326) "zum Zweck der Errichtung und Nutzung der Gebäude auf den Grundstücken hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen als ein Grundstück behandelt wird";

c) auflösend bedingte Grunddienstbarkeit zugunsten des Flurstücks 325 und zu Lasten des Flurstücks 326, wonach sich der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 326 verpflichtet, zu dulden, dass sein Grundstück (dienendes Grundstück) zusammen mit dem benachbarten Grundstück (herrschendes Grundstück) "zum Zwecke der Errichtung und Nutzung der Gebäude auf den Grundstücken hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen als ein Grundstück behandelt wird";

d) auflösend bedingte Grunddienstbarkeit zugunsten des Flurstücks 326 und zu Lasten des Flurstücks 325, wonach sich der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 325 verpflichtet, zu dulden, dass sein Grundstück (dienendes Grundstück) zusammen mit dem benachbarten Grundstück (herrschendes Grundstück) "zum Zwecke der Errichtung und Nutzung der Gebäude auf den Grundstücken hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen als ein Grundstück behandelt wird".

Mit Zwischenverfügung vom 9.10.2007 teilte das Grundbuchamt dem antragstellenden Notar mit, dass dem Antrag auf Eintragung dieser vier Dienstbarkeiten nicht entsprochen werden könne, weil sich aus den Eintragungsbewilligungen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, welcher Art der Ausschluss bzw. die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse i.S.v. § 1018 [3. Alt.] BGB (gfs. i.V.m. § 1090 Abs. 1 [Alt. 2] BGB) tatsächlich sei; die Bewilligungen seien so zu fassen, dass sie vom Grundbuchamt "für den Laien verständlich" auszulegen und in ihrer...

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