Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderjähriges Mitglied eines Amateursportvereins. Familienangehöriger. Angehöriger anderer Vereinsmitglieder. Sportveranstaltungen. Reine Gefälligkeit. Außerrechtlicher Bereich. Aufwendungsanspruch gegen den Verein. Geschäft

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.

 

Normenkette

BGB §§ 677, 683 S. 1, § 670

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 16.10.2014; Aktenzeichen 5 U 16/14)

LG Stade (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen 2 O 304/12)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Celle vom 16.10.2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stade vom 11.12.2013 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.

Rz. 2

Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 9.1.2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem Pkw auf der Fahrt von H. nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen.

Rz. 3

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG (R+S 2014, 624) den Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes - zur Zahlung von 2.811,63 EUR nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung der klagabweisenden Entscheidung des LG.

I.

Rz. 5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) zu. Familienangehörige von Vereinsmitgliedern nähmen, wenn sie diese zu Sportveranstaltungen führen, nicht ausschließlich deren Interessen wahr. Es liege vielmehr auch im Interesse des beklagten Vereins, dass sich seine Mitglieder an Meisterschaften oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen beteiligten. Der Beklagte habe über die Trainer die Mannschaftsmitglieder der Fußballjuniorinnen des SC H. zur Teilnahme an der Kreismeisterschaft eingeladen. Die Enkelin der Klägerin habe zur Mannschaft gehört. Sinn und Zweck des Beklagten als Sportverein sei es nicht nur, dass die Vereinsmitglieder trainierten, sondern auch, dass sie an Turnieren, Meisterschaften und ähnlichen Ereignissen teilnähmen, um sich im sportlichen Wettkampf mit anderen zu messen und über den Sport Kontakte zu anderen Vereinen und Vereinsmitgliedern zu pflegen. Die Übernahme der Geschäftsführung - Transport der Enkelin zur Kreismeisterschaft - habe damit auch im Interesse des Beklagten gelegen. Erleide aber ein berechtigter Geschäftsführer bei Ausführung des Auftrags Schäden, seien ihm diese grundsätzlich analog § 670 BGB zu erstatten, da die Übernahme des mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Schadensrisikos einem freiwilligen Vermögensopfer gleichzusetzen sei. Zwar scheide ein Anspruch aus, wenn sich im Schaden nicht ein tätigkeitsspezifisches, sondern lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Hier habe das auftragsspezifische Risiko aber gerade in der Teilnahme am Straßenverkehr gelegen, sei mithin kein nebensächlicher Bestandteil der Geschäftsführung, sondern ihr alleiniger Inhalt gewesen.

II.

Rz. 6

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 7

1. Bei der Fahrt der Klägerin von H. nach B. handelte es sich um eine Gefälligkeit, die keinen Aufwendungsersatzanspruch für den erlittenen Schaden begründet.

Rz. 8

a) Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft i.S.d. § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insb. dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sog. Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 zur Gefälligkeitsfahrt; s. auch BGH, Urt. v. 3.11.1983 - III ZR 125/82, BGHZ 88, 373, 382; v. 21.6.2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rz. 14 f.; BGH, Urt. v. 22.6.1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f.; v. 2.7.1968 - VI ZR 135/67, JZ 1969, 232, 233; vom 17.5.1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 210; v. 18.12.2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rz. 7 f.).

Rz. 9

b) Genauso muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung u.a. der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff. BGB nicht erfüllen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wertungen, die über das Vorliegen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Nichtschuldverhältnisses der "Geschäftsführung aus Gefälligkeit" bestimmen, im Rahmen eines normativen Verständnisses des Begriffs des "Geschäfts" i.S.d. § 677 BGB (so Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem. zu §§ 677 ff. Rz. 111; s. auch Erman/Dornis, BGB, 14. Aufl., § 677 Rz. 3; Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Rz. 1145 ff.) oder im Rahmen des "Geschäftsübernahmewillens" (so Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 677 Rz. 2; Gehrlein in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 677 Rz. 1; Beuthien in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 677 Rz. 4 i.V.m. Fn. 20) berücksichtigt werden.

Rz. 10

c) Die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung ohne Auftrag und Gefälligkeit ohne Auftrag obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann jedoch eine - wie hier - unterlassene Abgrenzung selbst vornehmen, wenn der Tatrichter die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen hat und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.11.2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rz. 33 m.w.N.) oder wenn es keiner weiteren tatrichterlichen Feststellung bedarf, weil das Revisionsgericht diese anhand des unstreitigen Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2014 - VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 Rz. 25 m.w.N.).

Rz. 11

Die Klägerin hat ihre Enkelin nach B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin bzw. deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern bzw. anderer Angehöriger oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange jedenfalls keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.

Rz. 12

2. Die Revisionsgegenrüge der Klägerin - sie sei von der Spartenleiterin des Beklagten gebeten worden, ihre Enkelin zu fahren; das Berufungsgericht habe insoweit das Bestehen eines Auftragsverhältnisses, da von seinem Rechtsstandpunkt aus unerheblich, dahin stehen lassen - ist unbegründet.

Rz. 13

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem LG erklärt, sie sei von ihrem Schwiegersohn gebeten worden, ihre Enkelin zur Kreismeisterschaft nach B. zu fahren. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie habe sich mit ihrer Enkelin zunächst zum Sammelpunkt am Gymnasium W. begeben und sei dort von der Trainerin der Mannschaft gebeten worden, ihre Enkelin zu fahren. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin - nachdem das LG in seinem Urteil diese Schilderung als widersprüchlich bewertet hat - dann ausgeführt, sie sei zunächst von ihrem Schwiegersohn gebeten worden, ihre Enkelin zum Sammelpunkt und anschließend von dort nach B. zu fahren. Am Sammelpunkt habe dann die Trainerin (Spartenleiterin) ihr den "Fahrauftrag" erteilt.

Rz. 14

Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man die Darstellung der Klägerin zu den Vorgängen am Sammelpunkt als zutreffend unterstellt, würde es sich - nach Maßgabe der Abgrenzungskriterien zu 1a - nicht um einen Auftrag i.S.d. § 662 BGB, sondern um ein außerrechtliches Gefälligkeitsverhältnis handeln.

Rz. 15

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, der Beklagte hätte sie vor Antritt der Fahrt auf den fehlenden Schutz durch die Sportversicherung hinweisen müssen; hätte sie davon Kenntnis gehabt, hätte man die Fahrten innerhalb der Familie und der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass ihr Schwiegersohn oder ein Familienangehöriger eines anderen Vereinsmitglieds den "Bringdienst" übernommen hätte. Dieser Vortrag ist unerheblich. Die Instanzgerichte sind insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine besondere individuelle Aufklärungs- und Hinweispflicht des Beklagten, der in seinem Vereinshandbuch auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Vereinsmitglieder ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, gegenüber der Klägerin nicht bestand. Hiergegen wendet sich die Klägerin in der Revisionsinstanz auch nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8330898

BGHZ 2016, 254

DStR 2015, 10

NJW 2015, 2880

NJW 2015, 6

EBE/BGH 2015, 283

FamRZ 2015, 714

JR 2016, 374

JurBüro 2015, 611

NZG 2015, 7

ZAP 2015, 959

wistra 2015, 4

DAR 2016, 20

DAR 2016, 313

JZ 2015, 525

JuS 2015, 8

JuS 2016, 70

MDR 2015, 1001

MDR 2015, 12

NJ 2015, 477

NZV 2015, 483

SpuRt 2015, 255

VRS 2016, 171

VersR 2015, 1430

ZfS 2015, 676

NJW-Spezial 2015, 554

RÜ 2015, 694

RdW 2015, 532

r+s 2015, 461

FK 2016, 37

FuBW 2015, 869

FuBW 2016, 82

FuHe 2015, 697

FuHe 2016, 156

FuNds 2016, 24

GreifRecht 2015, 6

JM 2016, 103

Jura 2016, 215

LL 2015, 795

ZStV 2015, 7

ZStV 2016, 55

npoR 2015, 3

npoR 2016, 23

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