Leitsatz (amtlich)

Blankounterschrift genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501 BGB) geforderten Schriftform nicht (im Anschluss an BGH v. 29.2.1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119 [126 f.] = MDR 1996, 810; v. 9.12.1998 - IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 [171] = MDR 1999, 355, m. Anm. van Bühren). Der Formmangel wird bei Maklerverträgen mit Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt.

 

Normenkette

VerbrKrG §§ 4, 6; BGB § 126

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen 7 S 286/03)

AG Wittenberg

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Dessau v. 1.4.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin vermittelte der Beklagten auf Grund Antrags v. 30.11.1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 82.747,08 DM und einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren, außerdem eine Beitragsfortzahlungs-Zusatzversicherung mit Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit sowie bei Berufsunfähigkeit und eine Todesfall-Zusatzversicherung mit vorzeitiger Sparzielabsicherung. Bei der Lebensversicherung handelte es sich um eine sog. Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete die Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der sie sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin i.H.v. 7.179,04 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 199,44 DM, sowie ab dem vierten Versicherungsjahr von weiteren monatlich 1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags während der Laufzeit des Versicherungsvertrags verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende gesamte Prämie während der ersten drei Jahre von 283,04 DM auf 106,37 DM gesenkt. In der Vereinbarung heißt es u.a.:

1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nachfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermitteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versicherungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.

2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.

...

4. Der Anspruch des Handelsmaklers ggü. dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den ersten drei Versicherungsjahren ... entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versicherungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem jeweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprüche des Handelsmaklers ... bleiben jedoch von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.

Versicherungsbeginn war der 1.12.1999. Die Beklagte zahlte per Lastschrifteinzug durch einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis zum April 2000. Danach kündigte sie den Versicherungsvertrag und stellte ihre Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit von Mai 2000 bis Mai 2002i.H.v. 3.089,36 EUR. Die Beklagte hält die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam. Sie hat bestritten, jemals eine Versicherungspolice erhalten zu haben und hat sich außerdem auf ihr eingeräumte vertragliche sowie gesetzliche Rechte zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berufen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Vergütungsregelungen der Vermittlungsgebührenvereinbarung v. 30.11.1999 wirksam. Sie seien weder überraschend i.S.v. § 3 AGBG noch verstießen sie gegen § 9 AGBG. Soweit sie den Maklerlohnanspruch vom nachträglichen Wegfall des vermittelten Vertrags unberührt ließen, folgten sie dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungmaklervertrags nach den §§ 93 ff. HGB und § 652 BGB. Umstände die darauf schließen ließen, dass die Klägerin vom Versicherer ständig mit der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen betraut sei und deshalb einem Versicherungsvertreter gleichstehe, habe die Berufung nicht aufgezeigt. Ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG oder ein zusätzlich vertraglich eingeräumtes zweiwöchiges Widerrufsrecht nach Zugang des Versicherungsscheins habe der Beklagten im April 2000 nicht mehr zugestanden; denn die Summe der insoweit gegen die Beklagte sprechenden Indizien rechtfertige den zweifelsfreien Schluss, dass ihr der Versicherungsschein schon zeitnah nach dem 28.12.1999 zugegangen sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung zwar stand. Die Revision hat aber in einem anderen, vom Berufungsgericht übergangenen Punkt Erfolg.

1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im Ganzen nach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungsvertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsvertrag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt, da die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluss ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und Art. 8 EGVVG).

2. AG und LG sind auf der Grundlage des Parteivorbringens davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Vermittlung des Versicherungsvertrags mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungsvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versicherungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision wendet sich dagegen nicht. Diese Feststellungen sind mithin auch für den Senat maßgebend. Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist daher § 652 BGB.

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage entschieden, dass die Vorschriften der - im Streitfall gem. Art. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren - §§ 3 und 9 AGBG (jetzt §§ 305c Abs. 1 und 307 BGB) einer Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklerprovision trotz Kündigung des Versicherungsvertrags nicht entgegenstehen, und dass insb. der sog. "Schicksalsteilungsgrundsatz" im Verhältnis der Parteien nicht gilt. Das Berufungsgericht befindet sich darin im Einklang mit der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - III ZR 251/04, MDR 2005, 686 = NJW 2005, 1357 = VersR 2005, 406; VersR 2005, 404). Auf die Gründe dieser Entscheidung nimmt der Senat ergänzend Bezug.

4. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschein sei der Beklagten "zeitnah nach dem 28.12.1999" zugegangen, so dass sie weder nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch kraft eines etwa darüber hinausgehenden vertraglichen Rechts - unter Wegfall der Provisionszahlungspflicht - vom Versicherungsvertrag habe zurücktreten können. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

5. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten weiteren Einwand der Beklagten, das Formular über die Vermittlungsgebührenvereinbarung am 30.11.1999 ohne die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben zum Barzahlungspreis, zum Teilzahlungspreis und zu Betrag, Zahlung und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen unterschrieben zu haben, nicht berücksichtigt hat. Das AG hat die Richtigkeit des Vorbringens offen gelassen und die Einwendung rechtlich für unerheblich gehalten. Das trifft nicht zu.

Da die Klägerin der Beklagten für die Zahlung der Maklerprovision einen Zahlungsaufschub gewährt hat, handelt es sich um einen unter die Vorschriften des damaligen Verbraucherkreditgesetzes (Art. 229 § 5 EGBGB) fallenden Kreditvertrag (§ 1 Abs. 1 und 2 VerbrKrG, jetzt §§ 491, 499 Abs. 1 und 2 BGB). Kreditverträge bedürfen nach dem früheren § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG (heute § 492 Abs. 1 S. 1, §§ 499, 501 BGB) der Schriftform; bei Kreditverträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache oder der Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen ist nach § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 S. 1 BGB) zudem u.a. - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 S. 6 VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 S. 2 BGB) - der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis sowie der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen anzugeben. Fehlen diese vorgeschriebenen Angaben, wovon im Streitfall zu Gunsten der Revisionsklägerin auszugehen ist, ist der Kreditvertrag im Grundsatz nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG; heute § 502 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Blankounterschrift genügt nach dem Schutzzweck des Gesetzes dem Schriftformerfordernis hier nicht (BGH v. 29.2.1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119 [126 f.] = MDR 1996, 810; v. 9.12.1998 - IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 [171] = MDR 1999, 355, m. Anm. van Bühren).

Im vorliegenden Fall ist der Formmangel allerdings dadurch geheilt, dass die Klägerin durch Vermittlung des Versicherungsvertrags ihre Leistung erbracht hat (§ 6 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG, jetzt § 502 Abs. 3 S. 2 BGB). Das bewirkt indes keine Gültigkeit des Maklervertrags seinem gesamten Inhalt nach. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, wie der Senat unterstellen muss, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Dieser ist außerdem anstelle des von der Klägerin formularmäßig mit 9,2 % angesetzten Betrags höchstens mit dem damals geltenden gesetzlichen Zinssatz von 4 % jährlich zu verzinsen (§ 6 Abs. 3 S. 2 und 3 VerbrKrG, § 246 BGB a.F.). Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Beklagten geschuldete Vergütung hiernach geringer als die von der Klägerin berechnete Leistung ist.

III.

Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats scheidet aus, weil das Berufungsgericht weder zu der behaupteten Blankounterschrift noch zur Höhe der möglicherweise nur geschuldeten üblichen Maklerprovision Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1378331

DStZ 2005, 539

BGHR 2005, 1157

NJW-RR 2005, 1141

EWiR 2006, 7

JurBüro 2005, 611

WM 2005, 1330

ZIP 2005, 1179

MDR 2005, 1153

VersR 2005, 1144

VuR 2005, 391

VuR 2005, 438

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