Leitsatz (amtlich)

a) Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB a.F. getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB a.F. nicht mehr angewendet werden kann.

b) Als Beschaffenheit einer Kaufsache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.4.2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rz. 15; v. 30.11.2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rz. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses v. 26.8.2014 - VIII ZR 335/13, juris Rz. 17).

c) Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum BGH, Urt. v. 24.4.1996 - VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).

 

Normenkette

BGB § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 13.05.2015; Aktenzeichen 21 U 4559/14)

LG Ingolstadt (Entscheidung vom 30.10.2014; Aktenzeichen 32 O 209/14)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des OLG München - 21. Zivilsenat - vom 13.5.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Audi TT RS Coupé. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, hatte dieses Fahrzeug auf der Internetplattform "m. .de" mit der Beschreibung "inklusive Audi-Garantie bis 11/2014" zum Verkauf angeboten. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 6.7.2013 mit einer Laufleistung von 45.170 km zum Preis von 42.200 EUR.

Rz. 2

Der Kläger erhielt auf die Audi-Garantie im Audi Zentrum der Streithelferin zunächst im August 2013 aufgrund von Getriebeproblemen ein Austauschgetriebe und im September 2013 ein neues Steuergerät für die Kraftstoffpumpe. Da die Motorstörungen weiterhin auftraten, veranlasste die Streithelferin eine Analyse durch die Audi AG. Diese stellte eine Abweichung der Kilometerstände des Kombigerätes und des Motorsteuergerätes fest und verweigerte anschließend mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger - festgestellt worden, weitere Garantieleistungen. Die Streithelferin verlangte daraufhin vom Kläger die Zahlung von insgesamt 1.121,65 EUR für durchgeführte Reparaturen und für das während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug.

Rz. 3

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2.10.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 45.773,87 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision hat Erfolg.

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 6

Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis zu. Er sei nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug keinen Sachmangel aufgewiesen habe. Das Nichteingreifen der Herstellergarantie aufgrund der offensichtlich unstreitigen Manipulationen am Kilometerstand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger stelle keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar. Denn bei der Herstellergarantie handele es sich nicht um eine Beschaffenheit des streitigen Fahrzeugs, da sie diesem nicht "anhafte". Es handele sich lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache und habe in dieser nicht selbst ihren Grund. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 132, 320), die zwar zu der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform ergangen sei, jedoch fortgelte, weil der Beschaffenheitsbegriff durch die Schuldrechtsreform nicht verändert worden sei. Auch aus der in diesem Zusammenhang neu eingeführten Regelung des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB könne der Kläger nichts für sich herleiten. Dieser Vorschrift sei lediglich zu entnehmen, dass zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften einer Sache gehörten, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen namentlich des Verkäufers erwarten könne. Damit werde aber - ohne eine inhaltliche Änderung des Beschaffenheitsbegriffs - lediglich die Art und Weise, wie eine Beschaffenheit der Kaufsache zum Vertragsinhalt werden könne, erweitert.

II.

Rz. 7

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 8

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB) nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung) dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften - einen Sachmangel begründet.

Rz. 9

1. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - verkannt, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der kaufrechtlichen Beschaffenheit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26.11.2001 (BGBl. I, 3138) am 1.1.2002 grundlegend geändert hat. Denn der an die Stelle des § 459 BGB a.F. getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB a.F., auf die sich das Berufungsgericht gestützt und die auch der Senat - zum früheren Recht, auch speziell zur Kraftfahrzeuggarantie - vertreten hat (BGH, Urt. v. 24.4.1996 - VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.), nicht mehr angewendet werden kann.

Rz. 10

a) Durch die Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im früheren Recht vorhandenen Unterschiede zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 BGB a.F.) und zusicherungsfähigen Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) dergestalt aufgehoben worden, dass über den engen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urt. v. 5.11.2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rz. 13; v. 30.11.2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rz. 10). Damit sind als Beschaffenheit einer Sache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urt. v. 19.4.2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rz. 15; v. 30.11.2012 - V ZR 25/12, a.a.O.; BGH v. 26.8.2014 - VIII ZR 335/13, juris Rz. 17; OLG Koblenz, MDR 2012, 507, 508; ähnlich Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rz. 54; Westermann in MünchKomm/BGB, 7. Aufl. § 434 Rz. 10; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rz. 2441; jeweils m.w.N.; enger hingegen Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rz. 3).

Rz. 11

b) Entgegen der Revisionserwiderung entspricht dieser gegenüber der früheren Rechtslage weitere Beschaffenheitsbegriff der Intention des Gesetzgebers der Schuldrechtsreform. Nach der Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sollte der Begriff der "Beschaffenheit" zwar nicht definiert und insb. nicht entschieden werden, ob er nur Eigenschaften umfasst, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften oder ob auch Umstände heranzuziehen sind, die außerhalb der Sache selbst liegen (BT-Drucks. 14/6040, 213). Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich den subjektiven Fehlerbegriff zugrunde gelegt und betont, dass für die Umschreibung des Sachmangels auf eine Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften - unter der die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen bis dahin in nur schwer erträglichem Maße gelitten habe - verzichtet werden könne, wenn maßgeblich auf die Vereinbarung der Parteien und nicht auf außerhalb des Willens der Parteien liegende "objektive" Merkmale abgestellt werde (BT-Drucks. 14/6040, 211 f.).

Rz. 12

c) Hinzu kommt, dass ein enges Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ABl. EG Nr. L 171, 12) widerspricht, welcher für den Verbrauchsgüterkauf den Verkäufer ohne Einschränkung auf physische Eigenschaften verpflichtet, "dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern". Die Umsetzung dieser Richtlinie war eines der Hauptanliegen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.

Rz. 13

Ob der Beschaffenheitsbegriff deshalb noch weiter zu fassen ist, etwa dahin, dass nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung im Kaufgegenstand haben, umfasst sind, sondern sogar jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreichte (offen gelassen in BGH, Urt. v. 19.4.2013 - V ZR 113/12, a.a.O.; bejahend Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rz. 303 ff.; Schmidt-Räntsch, AnwBl. 2009, 260, 261; Redeker, Beschaffenheitsbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung, 2012, S. 207 ff., 227; ders., NJW 2012, 2471, 2474; wohl auch OLG München, Urt. v. 6.9.2006 - 20 U 1860/06, juris Rz. 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Rz. 14

d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1a) genannten neueren Rechtsprechung des BGH stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (so im Ergebnis auch OLG Schleswig, DAR 2012, 581 Rz. 22; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479 Rz. 21; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 - I-1 U 141/07, juris Rz. 37).

Rz. 15

Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garantiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. Insbesondere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben (vgl. hierzu bereits BGH, Urt. v. 24.4.1996 - VIII ZR 114/95, a.a.O., S. 325). So liegt der Fall hier. Die Parteien ziehen auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass der hier streitgegenständlichen Herstellergarantie erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Rz. 16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der Herstellergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (s. nur BGH, Urt. v. 12.3.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rz. 13; Senatsbeschluss v. 2.11.2010 - VIII ZR 287/09, juris Rz. 4).

Rz. 17

e) Ebenso kommt es nicht auf die - weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht vertiefte - Frage an, ob ein Sachmangel des Fahrzeugs daneben, wie von der Revision angesprochen, auch in der vom Berufungsgericht - allerdings nicht in ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen - festgestellten Abweichung der Kilometerstände des Kombigerätes von denen des Motorsteuergerätes und der vom Berufungsgericht deshalb als unstreitig angesehenen Manipulation des Kilometerstands des Fahrzeugs vor Übergabe gesehen werden kann (sofern ein solcher Sachmangel von einem bisher nicht festgestellten Nacherfüllungsverlangen und von der Rücktrittserklärung des Klägers, zu deren näherem Inhalt das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, umfasst sein sollte; vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.1.2016 - VIII ZR 77/15, ZIP 2016, 625 Rz. 13 ff.).

Rz. 18

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Rz. 19

Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ein Rücktritt vom Kaufvertrag scheide bereits mangels eines Nacherfüllungsverlangens des Klägers aus, fehlt es an den insoweit erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses hat bislang, von seinem Rechtsstandpunkt aus allerdings folgerichtig, schon keine - für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels in dem oben genannten Sinne indes erforderlichen - Feststellungen zu dem Fortbestehen der Herstellergarantie getroffen. Ebenso wenig hatte das Berufungsgericht bisher Anlass zu prüfen, ob es sich - wie der Kläger geltend gemacht hat - ggf. um einen nicht behebbaren Mangel handelte und es deshalb eines Nacherfüllungsverlangens nicht bedurfte oder ob - wie der Beklagte behauptet hat - die Herstellergarantie ohne Weiteres durch Rückgängigmachung der von einem Vorbesitzer durchgeführten Maßnahmen hätte wiederhergestellt werden können. Das Gleiche gilt für die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage der Ersatzlieferung (zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rz. 23 f.).

III.

Rz. 20

Nach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 9576654

BB 2016, 1474

NJW 2016, 2874

NJW 2016, 8

NWB 2016, 2020

EWiR 2016, 699

JR 2017, 472

JurBüro 2016, 555

NZG 2016, 5

WM 2017, 241

ZAP 2016, 889

ZIP 2016, 49

DAR 2016, 509

JZ 2016, 399

JZ 2016, 610

JuS 2016, 1122

MDR 2016, 1015

MDR 2016, 9

NJ 2016, 3

VersR 2017, 694

VuR 2016, 5

ZfS 2016, 362

ZfS 2016, 566

ASR 2016, 2

NWB direkt 2016, 736

RÜ 2016, 687

RdW 2016, 560

VRA 2016, 109

IHR 2017, 109

JM 2017, 412

Jura 2016, 1453

LL 2016, 667

LL 2016, 673

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