Leitsatz (amtlich)

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

 

Normenkette

UrhG §§ 19a, 85, 97, 102; UWG § 12 Abs. 4; BGB §§ 195, 199, 204, 670, 677, 683, 852; ZPO § 167; RVG § 23 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 06.02.2015; Aktenzeichen 6 U 209/13)

LG Köln (Urteil vom 20.11.2013; Aktenzeichen 28 O 467/12)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des OLG Köln vom 6.2.2015 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Zinsausspruchs aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln vom 20.11.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 800 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600 EUR seit dem 26.10.2012 und aus weiteren 200 EUR seit dem 19.6.2014 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3) einen weiteren Betrag von 1.200 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 4) einen Betrag von 1.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 300,10 EUR, an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 600,20 EUR und an die Klägerin zu 4) einen Betrag von 300,10 EUR, jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2012, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen zu 1), zu 2) und zu 3) je 5 %, die Klägerin zu 4) 10 % und der Beklagte 75 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte 50 %, von denen der vormaligen Klägerin zu 2) 79 %, von denen der Klägerin zu 3) 84 % und von denen der Klägerin zu 4) 66 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerinnen verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die ehemalige Klägerin zu 2), die Universal Music GmbH mit Sitz in Berlin, ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11.7.2014 auf die Klägerin zu 3) als aufnehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden, die Ende Juli 2014 ihre Firmierung in Universal Music GmbH änderte.

Rz. 2

Der Beklagte war im November und Dezember 2007 Inhaber eines über eine WLAN-Verbindung herzustellenden Internetzugangs, an den ein Rechner angeschlossen war, der vom Beklagten, seiner Ehefrau und den seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kindern des Beklagten genutzt wurde. Der Router war mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen.

Rz. 3

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 8.5.2008 abmahnen. Auf die Abmahnung gab der Beklagte am 16.5.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Rz. 4

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, das von ihnen beauftragte Unternehmen pro Media GmbH habe festgestellt, dass am 18.11.2007 um 19:51 Uhr über die IP-Adresse 80.141.80.20199 mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" insgesamt 809 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. Ein daraufhin eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet Deutschlands besäßen.

Rz. 5

Mit Mahnbescheid vom 20.3.2012, der dem Beklagten am 27.3.2012 zugestellt worden ist, haben die Klägerinnen zu 2) bis 4) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für insgesamt 15 näher bezeichnete Musiktitel i.H.v. 200 EUR je Titel nebst Zinsen geltend gemacht, wobei auf die ehemalige Klägerin zu 2) ein Betrag von 600 EUR, auf die Klägerin zu 3) von 1.200 EUR und auf die Klägerin zu 4) von weiteren 1.200 EUR entfiel. Darüber hinaus haben die Klägerinnen zu 1) bis 4) einen nach einem Gegenstandswert i.H.v. 200.000 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 2.380,80 EUR zzgl. Zinsen geltend gemacht.

Rz. 6

Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens haben die Klägerinnen beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag i.H.v. 2.380,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. an die Klägerin zu 2) einen Betrag i.H.v. 600 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 3. an die Klägerin zu 3) einen Betrag i.H.v. 1.200 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 4. an die Klägerin zu 4) einen Betrag i.H.v. 1.200 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Rz. 7

Der Beklagte hat bestritten, dass die IP-Adresse zutreffend ermittelt und seinem Anschluss zugeordnet worden sei. Er hat ferner in Abrede gestellt, die fraglichen Audiodateien selbst zum Download angeboten zu haben, und geltend gemacht, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass seine Familienangehörigen die von den Klägerinnen beanstandeten Rechtsverletzungen begangen hätten. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Rz. 8

Das LG hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urt. v. 20.11.2013 - 28 O 467/12, juris). Mit der Berufung haben die Klägerinnen ihre Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass die Klägerin zu 2) einen Betrag von 800 EUR nebst Zinsen und die Beklagte zu 4) lediglich einen Betrag von 1.000 EUR nebst Zinsen beansprucht.

Rz. 9

Das Berufungsgericht hat das Urteil des LG teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag i.H.v. insgesamt 1.200,40 EUR, an die ehemalige Klägerin zu 2) einen Betrag von 800 EUR, an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 1.200 EUR und an die Klägerin zu 4) einen Betrag i.H.v. 1.000 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen (OLG Köln, Urt. v. 6.2.2015 - 6 U 209/13, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 10

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG a.F. i.H.v. 1.200,40 EUR zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Rz. 11

Die Klägerinnen zu 2) bis 4) könnten als Tonträgerhersteller i.S.v. § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gem. § 97 UrhG verlangen. Soweit sie ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dahin geändert hätten, dass die Klägerin zu 2) für vier Musiktitel 800 EUR statt zuvor 600 EUR und die Klägerin zu 4) für fünf der Musiktitel 1.000 EUR statt zuvor 1.200 EUR verlange, liege angesichts der Begründung des Klageantrags, mit der ein Lizenzschaden i.H.v. 200 EUR je Titel gefordert worden sei, eine bloße Berichtigung eines erkennbaren Versehens, nicht aber eine Klageänderung oder Teilklagerücknahme vor.

Rz. 12

Die Klägerinnen zu 2) bis 4) seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.media-cat.de" der Phononet GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die streitbefangenen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten.

Rz. 13

Die dem Schadensersatzbegehren der Klägerinnen zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die streitbefangenen Audiodateien am 18.11.2007 um 19:51 Uhr im Internet unter einer dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse zum Download bereitgehalten worden seien. Damit spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses für den festgestellten Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerinnen verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt. Aufgrund der Aussage seiner Ehefrau stehe fest, dass sie nicht als Täterin der in Rede stehenden Rechtsverletzungen in Betracht komme. Es bestünden ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder des Beklagten die in Rede stehenden Rechtsverletzungen unentdeckt hätten begehen können.

Rz. 14

Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag i.H.v. 200 EUR verlangen. Der den Klägerinnen nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 8.10.2013 geltenden Fassung zustehende Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR zu berechnen, da der Umfang der mit der Klage verfolgten Rechtsverletzungen deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe.

Rz. 15

B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat lediglich wegen eines Teils der ausgeurteilten Prozesszinsen und eines Teils der auf den Beklagten entfallenden Kosten des Rechtsstreits Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Rz. 16

I. Der Umstand, dass die ehemalige Klägerin zu 2) vor Erlass des Berufungsurteils aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11.7.2014 gem. §§ 2 Nr. 1, 4 ff. UmwG auf die Klägerin zu 3) verschmolzen worden ist, stand einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Zwar ist das Vermögen der Klägerin zu 2) mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die Klägerin zu 3) übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) und die Klägerin zu 2) mit der Übertragung ihres Vermögens auf die Klägerin zu 3) erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Wird ein übertragender Rechtsträger, der in einem anhängigen Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, tritt dieser ohne Weiteres und ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger gem. § 246 Abs. 1 ZPO ein (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.). Im Streitfall war die Klägerin zu 3), die übernehmende Rechtsträgerin, bereits an dem Rechtsstreit beteiligt, so dass sie nicht neu in den Rechtsstreit eingetreten ist, sondern in dem bereits anhängigen Prozess die Ansprüche der erloschenen Klägerin zu 2) mitverfolgen konnte. Dass das Rubrum des Berufungsurteils und die Urteilsformel noch die Klägerin zu 2) anführen, ist unschädlich. Soweit erforderlich kann die unzutreffende Anführung der Klägerin zu 2) jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO berichtigt werden (BGH, Urt. v. 19.2.2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431).

Rz. 17

II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass den früheren Klägerinnen zu 2) bis 4) - nunmehr Klägerinnen 3) und 4) - ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 200 EUR für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zusteht, an denen sie jeweils die Tonträgerrechte innehaben (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.).

Rz. 18

1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23.6.1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Rz. 19

2. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sog. "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers verletzt, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH, Urt. v. 11.6.2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rz. 14 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urt. v. 11.6.2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 184 Rz. 15 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.

Rz. 20

3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den jeweiligen Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte i.S.v. § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.

Rz. 21

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien in den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.media-cat.de" der Phononet GmbH als Lieferantinnen derjenigen Musiktitel ausgewiesen, die ihrem Schadensersatzbegehren zugrunde lägen und nach ihrem Vortrag über den Internetanschluss des Beklagten mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" am 18.11.2007 öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.

Rz. 22

b) Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, die nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden können, die gegen die Richtigkeit der in sie aufgenommenen Angaben sprechen (vgl. BGH GRUR 2016, 176 Rz. 17 ff. - Tauschbörse I). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weder seiner Überzeugungsbildung zur Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen ein unzutreffendes Beweismaß zugrunde gelegt noch den Einträgen in die von der Phononet GmbH unterhaltenen Katalogdatenbank eine zu hohe Beweiskraft zugemessen.

Rz. 23

aa) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei setzt die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, da eine solche nicht zu erreichen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567, 568 m.w.N.). Dass das Berufungsgericht von unzutreffenden Anforderungen an die Überzeugungsbildung ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der von ihm in einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Überzeugung von der Richtigkeit der in den Phononet-Medienkatalog aufgenommenen Einträge und mangels Anhaltspunkten, die die Richtigkeit der dort verzeichneten Angaben erschüttern könnten, keine Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen hat.

Rz. 24

bb) Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die Einträge in der Katalogdatenbank der Phononet GmbH stützen.

Rz. 25

Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH GRUR 2016, 176 Rz. 19 - Tauschbörse I). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.

Rz. 26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der Phononet GmbH in Betracht. Bei den an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft eines Tonträgerherstellers gem. § 85 Abs. 1 UrhG zu stellenden Anforderungen ist ferner den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die ein solcher Nachweis mit sich bringt und die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Der Tonträgerhersteller, dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschutzrechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation auf Indizien wie seine Eintragung in den Phononet-Medienkatalog beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH GRUR 2016, 176 Rz. 20 - Tauschbörse I).

Rz. 27

(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Phononet-Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dass dieser großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt. Auf dieser Grundlage hat es die dort enthaltenen Eintragungen zur Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen als zutreffend angesehen.

Rz. 28

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Eintragung in der Datenbank gehe keine rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung i.S.v. § 10 UrhG ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der Phononet Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsächlichen, typischerweise für eine Rechtsinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen. Das Berufungsgericht hat den Eintragungen in der Datenbank daher rechtsfehlerfrei eine maßgebliche Indizwirkung beigemessen (BGH GRUR 2016, 176 Rz. 22 f. - Tauschbörse I). Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, dass der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in dem Phononet-Medienkatalog und damit gegen die Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprachen.

Rz. 29

4. Das Berufungsgericht hat unangegriffen angenommen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 18.11.2007 um 19:51 Uhr unter der IP-Adresse 80.141.80.20199 öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass diese IP-Adresse zu den vorgenannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war.

Rz. 30

5. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte für die in Rede stehende Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Rz. 31

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine tatsächliche Vermutung könne auch dann für die Täterschaft des Anschlussinhabers sprechen, wenn es in einem Haushalt - wie im Streitfall - einen von mehreren Personen genutzten "Familienanschluss" gebe. Bestand hat auch die Annahme des Berufungsgerichts, die bloße Behauptung der Möglichkeit, ein Dritter könne die Rechtsverletzung begangen haben, schließe das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht aus. Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht vom Beklagten plausiblen Vortrag dazu verlangt hat, dass sein Internetanschluss von Dritten - wie hier von den Kindern des Beklagten - zur Teilnahme an Tauschbörsen habe genutzt werden können.

Rz. 32

aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Klägerinnen als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rz. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urt. v. 8.1.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rz. 14 - BearShare; Urt. v. 11.6.2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rz. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rz. 15 - BearShare; BGH GRUR 2016, 191 Rz. 37 - Tauschbörse III).

Rz. 33

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rz. 15 ff. - BearShare, m.w.N.; BGH GRUR 2016, 191 Rz. 37 und 42 - Tauschbörse III). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.

Rz. 34

bb) Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH GRUR 2016, 191 Rz. 39 - Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Rz. 35

b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten spricht.

Rz. 36

Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten lasse sich nicht feststellen, dass ein im Haushalt des Beklagten lebender Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten gehabt habe und daher allein für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könne. Soweit der Beklagte geltend gemacht habe, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kinder selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten, sei mit Rücksicht auf die Angaben seiner Ehefrau nicht plausibel dargetan, dass der Internetanschluss hinter dem Rücken des Beklagten für illegales Filesharing habe genutzt werden können. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.

Rz. 37

aa) Unstreitig war der Router, über den vom Anschluss des Beklagten ein Zugang zum Internet hergestellt werden konnte, im fraglichen Zeitraum mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen. Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass bei dieser Sachlage vom Zugriff eines unbefugt handelnden Dritten ausgegangen werden könne.

Rz. 38

bb) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, aufgrund der Angaben der Ehefrau des Beklagten stehe fest, dass dessen Familie nur über einen an das Internet angeschlossenen Rechner verfügt habe, der im Wohnzimmer aufgestellt gewesen und von der ganzen Familie genutzt worden sei. Eigene Benutzerkonten habe es nicht gegeben. Die Zeugin scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin der fraglichen Rechtsverletzungen aus. Nach diesen Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwände erhoben hat, kommen als Täter nur der Beklagte und seine zum damaligen Zeitpunkt 15 und 17 Jahre alten Kinder in Betracht.

Rz. 39

cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Beklagten als Alleintäter des fraglichen Downloadangebotes von insgesamt 809 Titeln in Betracht zu ziehen seien. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 40

(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die Internetnutzung der Kinder im Tatzeitraum auf jeweils eine halbe Stunde pro Tag begrenzt. Dieses Zeitlimit wurde eingehalten. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beklagten die Kinder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt hat. Nach ihren bei der Beweisaufnahme gemachten Angaben hat sie im Vorbeigehen immer mal wieder nachgeschaut, was die Kinder gerade am Rechner machten, und hat sich dies auch manchmal erklären lassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, die Kinder des Beklagten hätten einen derart selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten gehabt, dass sie ernsthaft als Alleintäter der in Rede stehenden Verletzungshandlung in Betracht zu ziehen seien. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.

Rz. 41

(2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gem. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 22.5.2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rz. 15 m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.

Rz. 42

(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, mit Rücksicht auf die Angaben, die die Ehefrau des Beklagten zum Nutzungsverhalten der Kinder gemacht habe, sei nicht plausibel dargetan, wie diese den Familienrechner hinter dem Rücken des Beklagten zur Teilnahme an einer Tauschbörse genutzt haben könnten.

Rz. 43

Die Feststellung des Berufungsgerichts, aus den Angaben der Ehefrau des Beklagten ergebe sich, dass sie ihre Kinder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt habe, wird vom protokollierten Inhalt ihrer Aussage getragen. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass sie und der Beklagte natürlich nicht die ganze Zeit hinter ihren Kindern gesessen hätten, wenn diese am Rechner waren. Sie hat aber auch angegeben, im Vorbeigehen immer mal geschaut zu haben, was ihre Kinder gerade am Rechner machten, und dass sie sich dies gelegentlich auch hat erklären lassen. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass den Kindern die Nutzung des Rechners in ihrer Abwesenheit zwar nicht prinzipiell verboten gewesen sei, es sich jedoch meistens so verhalten habe, dass sie nicht allein an den Computer gegangen seien. Die Kinder hätten zudem zumeist gefragt, ob sie an den Computer dürften. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Zeugin habe ihre Kinder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt, nicht zu beanstanden.

Rz. 44

Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, mit Blick auf ihre Beaufsichtigung und die zeitliche Begrenzung der Internetnutzung hätten die Kinder keinen so eigenständigen Zugriff auf das Internet gehabt, dass eine heimliche Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten zur Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Diese Würdigung steht mit den Denkgesetzen in Einklang und ist auch nicht erfahrungswidrig. Soweit die Revision geltend macht, das von der Ehefrau des Beklagten geschilderte Nutzungsverhalten lasse es gleichwohl als möglich erscheinen, dass die Kinder ein Tauschbörsenprogramm heimlich installiert und genutzt hätten, ohne dass dies den Eltern habe auffallen müssen, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

Rz. 45

(4) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Internetnutzung der Kinder des Beklagten seien verfahrensfehlerhaft getroffen worden. Das Berufungsgericht war nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Beklagten im Anschluss an die Beweisaufnahme darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beklagten auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des Beklagten nicht als Täter in Betracht kämen.

Rz. 46

Die Revision rügt vergeblich, bei einer nochmaligen Einvernahme der Ehefrau des Beklagten hätte sich ergeben, dass diese nicht ausschließen könne, an den Tattagen nicht zuhause gewesen zu sein oder aus anderen Gründen die Internetnutzung der Kinder nicht überwacht zu haben. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass der Beklagte entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten hat, dem im Zuge der Beweisaufnahme hätte nachgegangen werden müssen (§§ 559 Abs. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, durch Fragen oder Vorhalte im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht auf eine entsprechende Ergänzung der Angaben der Zeugin hinzuwirken (§ 397 ZPO).

Rz. 47

Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine Täterschaft der Kinder des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kam. Eine Pflicht des Gerichts nach § 139 ZPO, im Rahmen der Erörterung im Anschluss an die Beweisaufnahme nach § 279 Abs. 3 ZPO auf das vorläufige Ergebnis der Beweiswürdigung einzugehen, ist anzunehmen, wenn die nachfolgende Entscheidung andernfalls eine Überraschungsentscheidung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1989 - VI ZR 216/88, NJW 1989, 2756, 2757; Beschl. v. 15.3.2006 - IV ZR 146/05, juris Rz. 5; BVerwG, NVwZ 2013, 1132, 1134 f.). Das im Streitfall angegriffene Urteil ist keine solche Überraschungsentscheidung. Das Berufungsgericht hat den Beklagten ausweislich des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.6.2014 darauf hingewiesen, dass es seinen bisherigen Sachvortrag zur Nutzung seines Internetanschlusses durch weitere Familienangehörige nicht für ausreichend erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zum Ausdruck gebracht, dass es die Angaben der Ehefrau des Beklagten möglicherweise abweichend von der Beweiswürdigung des LG bewerten wollte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte durfte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf verlassen, dass vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung des Berufungsgerichts ein nochmaliger Hinweis erfolgen würde.

Rz. 48

dd) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Frage der Internetnutzung durch Dritte nicht genügt hat.

Rz. 49

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe keine nachvollziehbare Erklärung dazu abgegeben, wie es seinen Kindern überhaupt hätte gelingen können, von ihm und seiner Ehefrau unbemerkt Filesharing zu betreiben. Er habe keine Angaben zu seiner eigenen Internetnutzung gemacht. Er habe weder vorgetragen, dass auf dem Rechner keine Filesharing-Software installiert gewesen sei, noch dargelegt, dass die streitgegenständlichen Dateien auf dem Rechner nicht vorhanden gewesen seien, obgleich er nach Erhalt der Abmahnung angekündigt habe, die Sache zu prüfen.

Rz. 50

(2) Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Er hat hinsichtlich derjenigen Personen, die selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH GRUR 2016, 191 Rz. 42 - Tauschbörse III; allgemein zur sekundären Darlegungslast BGH, Urt. v. 11.4.2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rz. 31). Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass der Vortrag des Beklagten diesen Anforderungen nicht genügte.

Rz. 51

(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass es auch dessen eigenes Nutzerverhalten sowie die Frage für entscheidungserheblich gehalten habe, inwieweit er den mit dem Internet verbundenen Rechner im Nachgang zu der Abmahnung untersucht habe, legt sie nicht dar, was der Beklagte auf einen solchen Hinweis hin ergänzend vorgetragen hätte.

Rz. 52

(4) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Plausibilität des Vortrages des Beklagten in Rechnung gestellt hat, dass dessen Familie nach den im Zuge der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nur über einen an das Internet angeschlossen Rechner verfügte, wohingegen der Beklagte mit der Reaktion auf die Abmahnung zum Ausdruck gebracht und in erster Instanz auch vorgetragen hat, es sei mehr als ein Rechner an das Internet angeschlossen gewesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) können Änderungen des Parteivortrags berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rz. 16; Beschl. v. 6.2.2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rz. 11; Urt. v. 4.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rz. 41 = WRP 2016, 869 - ConText).

Rz. 53

(5) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe den vom Beklagten vorgetragenen Umstand unberücksichtigt gelassen, selbst als Täter auszuscheiden, weil er in seinem Gartencenter gearbeitet habe.

Rz. 54

Der Vortrag des Beklagten, am 19.12.2007 um 16:14 Uhr in seinem Gartencenter gearbeitet zu haben, ist schon deshalb unerheblich, weil nach dem Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt zwar weitere Tauschbörsen-Aktivitäten mit der im Zuge des streitbefangenen Downloadangebotes am 18.11.2007 um 19:51 Uhr ermittelten Benutzerkennung festgestellt worden sind, der Vortrag des Beklagten sich aber nicht auf die Zeit bezieht, zu der die haftungsauslösende Verletzungshandlung begangen worden sein soll. Auch der Umstand, dass der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 30.10.2013 zu Protokoll erklärt hat, er gehe morgens um 8.00 Uhr aus dem Haus und komme abends erst gegen 8.00 Uhr zurück, konnte dem Berufungsgericht keinen Anlass für eine abweichende Würdigung der Plausibilität des Vortrags zu einer möglichen Alleintäterschaft der Kinder geben. Die Revision macht bereits nicht geltend, dass sich diese Angabe des Beklagten, die er ausweislich des Verhandlungsprotokolls im Zusammenhang mit der Erläuterung seines beruflichen Hintergrundes gemacht hat, auch auf den auf einen Sonntag fallenden 18.11.2007 bezogen hat. Zudem wäre durch eine Abwesenheit zur Tatzeit die Täterschaft des Beklagten nicht ausgeschlossen, weil Musikdateien über einen mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei Abwesenheit des Nutzers zum Download bereitgestellt werden können (vgl. BGH GRUR 2016, 176 Rz. 52 - Tauschbörse I).

Rz. 55

(6) Die Revision macht schließlich vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der von seiner Ehefrau bekundete Musikgeschmack des Beklagten gegen seine Täterschaft und damit für ein Handeln seiner Kinder spreche. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses an den zum Herunterladen angebotenen Musikdateien kommt es nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing mit Audiodateien auch anderweitige Interessen - wie etwa die Nutzung für gesellige Anlässe oder zur Überlassung an Dritte - zugrunde liegen können (vgl. BGH GRUR 2016, 176 Rz. 49 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 191 Rz. 43 - Tauschbörse III).

Rz. 56

6. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, die Klägerinnen könnten für jeden der 15 in ihre Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gem. § 97 UrhG einen Betrag von 200 EUR verlangen (§ 287 ZPO).

Rz. 57

III. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 1.200,40 EUR zugesprochen.

Rz. 58

1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB). Auf die Abmahnung vom 8.5.2008 ist die am 1.9.2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9.10.2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGHZ 200, 76 Rz. 11 - BearShare; BGH GRUR 2016, 176 Rz. 67 - Tauschbörse I).

Rz. 59

2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rz. 12 - BearShare; BGH GRUR 2016, 176 Rz. 68 - Tauschbörse I). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte haftet gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. für die Verletzung des Verwertungsrechts der Klägerinnen als Tonträgerhersteller auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 85 Abs. 1 UrhG. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren von dem 809 Musiktitel umfassenden Downloadangebot über den Internetanschluss des Beklagten 108 Titel erfasst, an denen die Klägerinnen Rechte innehalten.

Rz. 60

3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anwaltsschreiben vom 8.5.2008 den in inhaltlicher Hinsicht an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprach.

Rz. 61

a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gem. § 683 Satz 1 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Form und Inhalt der Abmahnung müssen daher den Zweck erfüllen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rz. 7, 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Der Schuldner muss daher aus der Abmahnung erkennen können, welches Verhalten der Gläubiger als rechtsverletzend ansieht. Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (BGH, Urt. v. 12.2.2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rz. 44 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH GRUR 2016, 176 Rz. 70 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rz. 57 - Tauschbörse II).

Rz. 62

b) Die Abmahnung der Klägerinnen entspricht diesen Erfordernissen. Mit der Abmahnung wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 809 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 18.11.2007 um 19:51:51 Uhr über seinen Internetanschluss zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Der Abmahnung war ferner eine Liste der Musiktitel beigefügt, wegen deren öffentlicher Zugänglichmachung die Klägerinnen den Beklagten in Anspruch genommen haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und aus ihm die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Falls bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes konkrete Zweifel bestanden, hätte der Beklagte die Klägerinnen nach Treu und Glauben auf diese hinweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachsuchen müssen (vgl. BGH GRUR 2016, 176 Rz. 71 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rz. 58 - Tauschbörse II). Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.

Rz. 63

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Wirksamkeit der Abmahnung ohne Bedeutung, ob dem Beklagten nach dem Inhalt des beigefügten Entwurfs der Unterlassungserklärung untersagt sein sollte, selbst zu handeln oder Dritten das Handeln zu ermöglichen. Die Formulierung einer Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners (BGH GRUR 2016, 184 Rz. 59 - Tauschbörse II).

Rz. 64

4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Einschaltung einer Anwaltskanzlei sei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Bei den Klägerinnen handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne Weiteres möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen. Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD, m.w.N.; BGH GRUR 2016, 184 Rz. 60 f. - Tauschbörse II). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.

Rz. 65

5. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Gegenstandswert i.H.v. 100.000 EUR.

Rz. 66

a) Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen bei der Berechnung ihres Zahlungsanspruchs zugrunde gelegten Gegenstandswert der Abmahnung von 200.000 EUR auf 100.000 EUR reduziert, weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nicht für 809, sondern nur für 108 Musiktitel dargelegt haben.

Rz. 67

b) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urt. v. 13.11.2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rz. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rz. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung; Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rz. 22 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag; Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rz. 51 = WRP 2010, 384 - BTK; Urt. v. 12.7.2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rz. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; BGH GRUR 2014, 206 Rz. 17 - Einkaufskühltasche).

Rz. 68

Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rz. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH GRUR 2014, 206 Rz. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - I ZR 151/14, juris Rz. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insb. seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH GRUR 2013, 301 Rz. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rz. 28).

Rz. 69

c) Die Bewertung des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht erweist sich nach diesen Maßstäben als rechtsfehlerfrei.

Rz. 70

aa) Bei der Bewertung des Interesses der Rechtsinhaber an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss insb. das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht insgesamt und dessen wirtschaftliche Auswertung berücksichtigt werden. Hiermit steht in Einklang, dass sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des der Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswertes der Abmahnung am wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen orientiert hat (vgl. BGH GRUR 2016, 176 Rz. 80 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rz. 73 - Tauschbörse II).

Rz. 71

bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Gefährdung der Interessen der Klägerinnen die Datenübertragungsrate des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie die Anzahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums maximal über ein "Peer-to-Peer"-Netzwerk bereitzustellenden Musikdateien außer Acht gelassen. Sie legt nicht dar, dass der Beklagte in den Instanzen Vortrag zu technischen Kapazitäten seines Internetanschlusses gehalten hat. Mit neuem Vorbringen ist sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO).

Rz. 72

cc) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, bei der Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung sei zu berücksichtigen, dass angesichts der Zahl von mindestens 250.000 jährlichen Abmahnungen zu Filesharing-Vorwürfen in Betracht gezogen werden müsse, dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen (vgl. BGH GRUR 2016, 176 Rz. 64 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rz. 51 - Tauschbörse II).

Rz. 73

d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8.10.2013 geltenden Fassung berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf eine Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (BGH GRUR 2016, 176 Rz. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rz. 74 - Tauschbörse II).

Rz. 74

IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt.

Rz. 75

1. Nach § 102 Satz 1 UrhG, § 195 BGB gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BGH, Urt. v. 15.1.2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rz. 21 = WRP 2015, 972 - Motorradteile; LG Frankfurt/M., GRUR-RR 2015, 431, 435).

Rz. 76

2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungsfrist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 in Lauf gesetzt worden und hat daher nicht vor dem 31.12.2011 geendet. Die Klägerinnen hätten erst durch die Nachricht der Staatsanwaltschaft Kleve vom 25.3.2008 Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt und müssten sich, da sie bereits mit ihrer Strafanzeige vom 19.11.2007 um Akteneinsicht und Mitteilung einer Providerauskunft gebeten hätten, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Providerauskunft entgegenhalten lassen. Gegen diese in erster Linie auf tatrichterlichem Gebiet liegende und im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung hat die Revision keine Einwände erhoben. Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008 entstanden (vgl. BGH GRUR 2016, 184 Rz. 71 - Tauschbörse II).

Rz. 77

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei durch den Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht am 23.12.2011 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden, hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Nur soweit die ehemalige Klägerin zu 2) einen auf ihre Rechte am Musiktitel "Everytime we touch" der Musikgruppe "Cascada" gestützten Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, ist die Verjährung durch den Mahnbescheidsantrag nicht gehemmt worden.

Rz. 78

a) Eine Verjährungshemmung kommt nicht in Betracht, soweit die frühere Klägerin zu 2) ihren Schadensersatzanspruch auf eine Verletzung ihrer Rechte am Titel "Everytime we touch" der Gruppe "Cascada" gestützt hat.

Rz. 79

aa) Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der materiell Berechtigte den Anspruch geltend macht (vgl. zu § 209 Abs. 1 und 2 a.F. BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707; zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rz. 28 und Urt. v. 9.12.2010 - III ZR 56/10, NJW 2011, 2270 Rz. 9; zu § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB BGH, Versäumnisurteil v. 20.6.2013 - VII ZR 71/11, NJW-RR 2013, 1169 Rz. 12; Grothe in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 204 Rz. 17; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rz. 6). Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den Lauf der Verjährung daher nicht (Peters/Jacoby, a.a.O.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 204 Rz. 9).

Rz. 80

bb) Aus dem Ausdruck des Mahnbescheidsantrags vom 23.12.2011 geht hervor, dass zunächst die Klägerin zu 4) einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens unter Berufung auf Rechte an dem Titel "Everytime we touch" der Musikgruppe "Cascada" geltend gemacht hat. Diese ist auch als Antragstellerin in Bezug auf den sich auf diesen Titel beziehenden Lizenzschaden i.H.v. 200 EUR im Mahnbescheid vom 20.3.2012 genannt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass nicht die Klägerin zu 4), sondern die frühere Klägerin zu 2) Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an diesem Musiktitel war. Die Einreichung des Mahnbescheidsantrags und Zustellung des Mahnbescheids über einen von der Klägerin zu 4) geltend gemachten Lizenzschadensersatzanspruch, der nicht dieser, sondern der Klägerin zu 2) zugestanden hat, konnte somit die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten nicht bewirken.

Rz. 81

b) Hinsichtlich der übrigen mit dem Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Ansprüche ist hingegen eine Verjährungshemmung erfolgt.

Rz. 82

aa) Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Rz. 83

(1) Die Klägerinnen haben am 23.12.2011 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten gestellt. Das Verfahren ist am 28.12.2011 dem Rechtspfleger zur manuellen Ermittlung des Gebührenstreitwerts vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 19.1.2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf eine Nachfrage des Mahngerichts reagiert, die ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am Tag zuvor übermittelt worden ist. Der Mahnbescheid ist am 20.3.2012 antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 27.3.2012 zugestellt worden.

Rz. 84

(2) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheids i.S.d. § 167 ZPO "demnächst" bewirkt worden ist, ist nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Eingang des Antrages auf seinen Erlass und seiner Zustellung an den Antragsgegner abzustellen. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil sie diese Verzögerungen nicht beeinflussen können. Verzögerungen im Zustellverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht verursacht worden sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Zuzurechnen sind nur solche nicht geringfügige Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Verfahrensführung hätten vermeiden können (BGH, Urt. v. 12.7.2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rz. 17 f., m.w.N.).

Rz. 85

(3) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, eine den Klägerinnen zuzurechnende Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids lasse sich nicht feststellen. Entgegen der Ansicht der Revision hatten die Klägerinnen keinen Anlass, im Februar 2012 durch eine Rückfrage beim Mahngericht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Wenn der Antragsteller im Mahnverfahren alle für die Zustellung des Mahnbescheids erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat, liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. BGHZ 168, 306 Rz. 20; BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rz. 54; Urt. v. 17.9.2009 - IX ZR 74/08, NJW 2010, 73 Rz. 9; Urt. v. 22.9.2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rz. 16).

Rz. 86

bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Lauf der Verjährungsfrist bis zum Übergang in das Streitverfahren gehemmt gewesen ist.

Rz. 87

(1) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Hemmung der Verjährung habe gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem Wirksamwerden der letzten Verfahrenshandlung der Parteien geendet. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist sei daher hier der Eingang des Widerspruchs des Beklagten beim Mahngericht am 29.3.2012 gewesen. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung habe daher grundsätzlich mit Ablauf des 29.9.2009 geendet. Mit Rücksicht auf den Zeitraum zwischen der Einreichung des Mahnbescheidsantrags und dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist, während dessen der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei, habe eine Verjährung der Ansprüche der Klägerinnen jedoch nicht vor dem 7.10.2012 eintreten können. Darüber hinaus sei der Lauf der Verjährungsfrist wegen Verhandlungen zwischen den Parteien gem. § 203 Satz 1 BGB jedenfalls für einen Zeitraum von weiteren zwei Wochen gehemmt gewesen. Der am 9.10.2012 bei Gericht eingegangene Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens habe eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt.

Rz. 88

(2) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bis zum Übergang des Mahnverfahrens in das Streitverfahren fortbestanden hat.

Rz. 89

Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so tritt gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gem. § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gem. § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (BGH, Urt. v. 28.1.2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rz. 13; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rz. 49; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 695 Rz. 2).

Rz. 90

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist den Klägerinnen der Eingang des Widerspruchs unter dem 17.4.2012 mitgeteilt worden. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bestand daher jedenfalls bis zum 17.10.2012 fort. Bereits am 9.10.2012 haben die Klägerinnen einen Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens gestellt. Da das Verfahren hiernach bis zur Abgabe an das Streitgericht nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist, bestand die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung bis zur Einreichung des Antrages auf Durchführung des Streitverfahrens und auch nach Abgabe an das Streitgericht fort (vgl. BGH, TranspR 2009, 132 Rz. 19).

Rz. 91

4. Der auf die Verletzung ihrer Rechte am Titel "Everytime we touch" der Gruppe "Cascada" gestützte Anspruch der früheren Klägerin zu 2) ist ebenfalls nicht verjährt.

Rz. 92

a) Die frühere Klägerin zu 2) hat einen auf die Rechte an diesem Musiktitel gestützten Antrag auf Zahlung eines Lizenzschadens erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18.6.2014 gestellt, in dem sie den mit der Anspruchsbegründung angekündigten Klageantrag dahingehend gefasst hat, dass sie statt wie bisher beantragt 600 EUR für drei Musiktitel nunmehr 800 EUR für vier Musiktitel begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war die am 31.12.2008 in Lauf gesetzte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 195 BGB bereits abgelaufen. Auch die Anspruchsbegründung vom 19.12.2012, in der die Musiktitel im Einzelnen aufgeführt waren, für die die einzelnen Klägerinnen einen Lizenzschaden geltend machten und die die Klägerin zu 2) als Inhaberin der Rechte an dem Titel "Everytime we touch" der Gruppe "Cascada" benannte, ist erst nach dem 31.12.2011 eingereicht und zugestellt worden.

Rz. 93

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich allerdings auch insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der früheren Klägerin zu 2) steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen des Titels "Everytime we touch" jedenfalls als Restschadensersatzanspruch zu, der gem. § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB im Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch die Klägerin zu 2) noch nicht verjährt war.

Rz. 94

aa) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (BGH, Urt. v. 15.1.2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rz. 28 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als die frühere Klägerin zu 2) den auf einen Eingriff in ihre Verwertungsrechte an dem Titel "Everytime we touch" gestützten Schadensersatzanspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18.6.2014 erhoben und die Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat (Grothe in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 204 Rz. 27).

Rz. 95

bb) Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er i.S.v. § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rz. 36 bis 41 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt; BGH GRUR 2015, 780 Rz. 31 - Motorradteile).

Rz. 96

Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechtsinhabers etwas i.S.v. § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2) zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rz. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, m.w.N.; BGH GRUR 2012, 715 Rz. 39 und 40 - Bochumer Weihnachtsmarkt; GRUR 2015, 780 Rz. 32 - Motorradteile). Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann (BGH GRUR 2012, 715 Rz. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

Rz. 97

Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Bielefeld GRUR-RR 2015, 429 und ZUM 2016, 458; AG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2015 - 57 C 7592/14, juris Rz. 18; AG Frankenthal, Urt. v. 30.10.2014 - 3a C 198/14, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.2013 - 20 U 138/12, juris; LG Frankfurt/M., GRUR-RR 2015, 431) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse. Dass die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels einer sog. fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2016, 184 Rz. 49 ff. - Tauschbörse II). Die Verpflichtung zum Wertersatz stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rz. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dieser Eingriff beschränkt sich im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine Internettauschbörse nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung über die Tauschbörse zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen.

Rz. 98

Mithin konnte die frühere Klägerin zu 2) die geforderte Lizenzgebühr gem. § 102 Satz 2 UrhG, § 852 Satz 1 BGB auch noch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs herausverlangen.

Rz. 99

V. Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.6.2014 erfolgte Klarstellung der Klageanträge als bloße Berichtigung und nicht gem. §§ 263, 264 Nr. 2, 269 Abs. 2 ZPO als teilweise Klageerweiterung und teilweise Klagerücknahme behandelt hat. Zwar ist der Inhalt der Klageanträge vom Gericht durch Auslegung zu ermitteln und dabei auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rz. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung, m.w.N.). Vorliegend konnte der Umstand, dass die frühere Klägerin zu 2) mit der Anspruchsbegründung einen Betrag i.H.v. 600 EUR und die Klägerin zu 4) einen Betrag i.H.v. 1.200 EUR geltend gemacht hat, allerdings auch unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung nicht als bloßes Schreibversehen angesehen werden. Vielmehr hat die Klägerin zu 4) bereits im Mahnbescheidsantrag einen Anspruch über 1.200 EUR geltend gemacht und sich zur Begründung hierfür ausdrücklich auch auf die Rechte an einem Musiktitel bezogen, an dem nach der in der Anspruchsbegründung aufgeführten Aufstellung die Klägerin zu 2) die Rechte innehält. Ein derartiger Wechsel in Antrag und Begründung kann nicht mehr als bloßes Schreibversehen angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2013 - XII ZR 133/11, NJW 2013, 2662 Rz. 98). Vielmehr liegt in der Korrektur der Angaben zu den von den einzelnen Klägerinnen innegehaltenen Verwertungsrechten und der hieraus folgenden Korrektur des Klageantrages eine teilweise Klageerhöhung der ehemaligen Klägerin zu 2) und eine teilweise Klagerücknahme der Klägerin zu 4), für die letztere nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Rz. 100

Bei dieser Sachlage stehen der ehemaligen Klägerin zu 2) Prozesszinsen auf den erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.6.2014 erhobenen Anspruch (§ 261 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO) erst ab dem Folgetag zu, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB.

Rz. 101

Erfolg hat die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den Klägerinnen im Übrigen Rechtshängigkeitszinsen bereits ab dem Tag des Eingangs der Akten beim LG Köln als Streitgericht am 25.10.2012 zugesprochen hat. Der Zinslauf hat erst am Folgetag begonnen (§ 187 Abs. 1 BGB).

Rz. 102

C. Hiernach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und hinsichtlich der Zinsen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Rz. 103

Im Hinblick auf die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Verschmelzung der ehemaligen Klägerin zu 2) auf die Klägerin zu 3) ist das Berufungsurteil ferner klarstellend dahin zu fassen, dass die Verurteilung des Beklagten im Verhältnis zur Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 3), erfolgt.

Rz. 104

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9872133

BB 2016, 2625

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