Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung. treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen. Zahlung an Inkassounternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.

 

Normenkette

InsO § 129 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen 12 U 27/12)

LG Darmstadt (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen 27 O 277/11)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des OLG Frankfurt vom 11.7.2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 9.2.2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13.7.2009 über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23.10.2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

Rz. 2

Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen i.H.v. 16.262,50 EUR gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20.3.2008 die C. GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit "Inkassoauftrag und Forderungseinzug" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Schadensersatzansprüchen an die AD. fiduziarisch ab."

Rz. 3

Die Inkassogesellschaft betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchführung des Mahnverfahrens am 25.7.2008 erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4.11.2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete, sondern der Schuldnerin die Vollstreckung androhte, zahlte diese am 17.11.2008, 20.12.2008 und 20.4.2009 jeweils 3.000 EUR an die Inkassogesellschaft. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die Inkassogesellschaft insgesamt 2.169,55 EUR an die Beklagte aus.

Rz. 4

Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20.4.2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Restbetrages über 6.000 EUR in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 6.000 EUR.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Rz. 7

Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO, weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugrenzen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner sei. Während bei einer mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungserfolg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer Leistungskette durch mehraktige Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele es sich um eine Leistungskette, weil die Inkassogesellschaft zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 EUR aus 6.000 EUR an die Beklagte ausgekehrt habe. Aufgrund der Inkassozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuldnerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft. Diese Konstellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers.

Rz. 8

Daneben fehle es an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen der Beklagten nicht nach § 166 BGB zurechenbar. Die der Beklagten vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungsstockungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können.

II.

Rz. 9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Rz. 10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungsabtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat.

Rz. 11

a) Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 17.12.2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rz. 14).

Rz. 12

b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der Inkassogesellschaft und der Beklagten getroffenen Abrede, derzufolge die Forderung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (BGH, Urt. v. 15.11.1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Da die Inkassogesellschaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertragen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, während der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen (BGH, a.a.O.). Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen eingeschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen (Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl zu §§ 398 ff. Rz. 125; Roth in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 398 Rz. 52).

Rz. 13

2. Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänderische Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der Beklagten angefochten werden.

Rz. 14

a) Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gem. § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rz. 2; v. 16.7.2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rz. 2; Urt. v. 17.12.2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rz. 12; Kayser in FS Ganter, 2010, S. 221, 231).

Rz. 15

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfechtungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsabtretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuldnerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Einschaltung eines Einziehungsermächtigten dar.

Rz. 16

aa) Der Inkassozessionar und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des Forderungsinhabers.

Rz. 17

(1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH, Urt. v. 24.6.2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232).

Rz. 18

(2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist (BGH, Urt. v. 15.11.1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demgegenüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen (BGH, a.a.O.). Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (BGH, Großer BGH für Zivilsachen, Beschl. v. 10.12.1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute dienen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Einziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den Berechtigten zu betrauen (Roth in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 398 Rz. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl §§ 398 ff. Rz. 107, 108).

Rz. 19

(3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (Roth in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 398 Rz. 41; Staudinger/Busche, a.a.O., Einl zu §§ 398 ff. Rz. 110 ff.; vgl. RGZ 99, 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine uneigennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand (Staudinger/Busche, a.a.O., Einl zu §§ 398 ff. Rz. 58; Ganter in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 47 Rz. 360 f.), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird (Staudinger/Busche, a.a.O.; Ganter in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 47 Rz. 373). Die Einziehungsermächtigung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (Ganter in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 47 Rz. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder (BGH, Urt. v. 12.10.1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; v. 6.4.2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195).

Rz. 20

bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhänder bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch einer Einziehungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen.

Rz. 21

(1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - gegenüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rz. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (BGH, Urt. v. 25.3.1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gem. § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten (BGH, Urt. v. 22.10.1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; v. 23.3.1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; Roth in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 398 Rz. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (Roth in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 398 Rz. 47; Staudinger/Busche, a.a.O., Einl zu §§ 398 Rz. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rz. 6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der Inkassozessionar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist (BGH, Urt. v. 20.12.1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; Roth in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 398 Rz. 50 ff.).

Rz. 22

(2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gem. §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; Roth in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 398 Rz. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rz. 21). Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber (BGH, Urt. v. 15.11.1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§§ 362 Abs. 1, 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfechtungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rz. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2013, a.a.O., Rz. 29 ff.; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rz. 16). Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde (Kayser in FS Ganter, 2010, S. 221, 230). Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

Rz. 23

(3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, die Beklagte als Leistungsempfängerin i.S.d. § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rz. 2; Urt. v. 17.12.2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rz. 12). Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhandkonto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insolvenz der Inkassogesellschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche eingezogene Forderung gem. § 47 InsO aussondern könnte (BGH, Urt. v. 5.3.1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; v. 10.2.2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rz. 13 m.w.N.; Beschl. v. 12.7.2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rz. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassogesellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nachrangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff.) ins Leere gehen.

Rz. 24

cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urt. v. 12.2.2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f.; v. 21.10.2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f.) und Steuern (BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rz. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfechtungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rz. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urt. v. 16.9.1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; v. 19.1.2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rz. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.).

Rz. 25

3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung an die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war.

Rz. 26

a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rz. 7; v. 19.1.2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rz. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbenachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - unmittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Aus dieser Erwägung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inkassogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende geleistet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte (BGH, Urt. v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rz. 25). Eine mittelbare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB (BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rz. 2) - zu tilgen sucht (BGH, Urt. v. 19.1.2012, a.a.O., Rz. 31).

Rz. 27

b) Im Rahmen einer Leistungskette überträgt der Schuldner den Vermögensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn aufgrund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weiterleitet (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rz. 85; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 129 Rz. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rz. 8; v. 14.5.2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rz. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der Beklagten Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistungskette aus (Kayser in FS Ganter, 2010, S. 221, 231).

III.

Rz. 28

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt.

Rz. 29

1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzanfechtung liegt vor.

Rz. 30

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Beschl. v. 19.2.2009 - IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rz. 3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistungen erbringt (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rz. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangsvollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen (BGH, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O., Rz. 10).

Rz. 31

2. Die Schuldnerin hat mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 EUR ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat.

Rz. 32

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rz. 8; v. 19.9.2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rz. 14; v. 24.10.2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rz. 10). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urt. v. 19.9.2013, a.a.O.; Urt. v. 24.10.2013, a.a.O., Rz. 11).

Rz. 33

b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

Rz. 34

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 6.12.2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rz. 20 m.w.N.). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, a.a.O.; Urt. v. 18.7.2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rz. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rz. 10; v. 15.3.2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rz. 27; vom 6.12.2012, a.a.O., Rz. 21).

Rz. 35

bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

Rz. 36

Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4.11.2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungsverzichte und ggf. Rangrücktritte über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspreche, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a InsO) einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum Zeitpunkt der an die Inkassogesellschaft erbrachten Zahlungen gegeben.

Rz. 37

c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassogesellschaft und damit der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig.

Rz. 38

Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat die Inkassogesellschaft durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Zahlungen vom 17.11. und 20.12.2008 erwirkt. Damit hat die Inkassogesellschaft nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Beklagten durchgesetzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herzuleitende Benachteiligungsvorsatz nur für die Inkassogesellschaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebende Kenntnis, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rz. 3; Urt. v. 10.1.2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rz. 26; v. 14.2.2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rz. 4 ff.).

Rz. 39

d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen.

Rz. 40

aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urt. v. 21.2.2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rz. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urt. v. 8.12.2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rz. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f.; vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rz. 33).

Rz. 41

bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4.11.2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Voraussetzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zahlungsaufschubs durch die Gläubiger über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsaufschub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. Fand sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, bedurfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2011, a.a.O., Rz. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Planungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden.

Rz. 42

3. Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf 6.000 EUR.

Rz. 43

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewähren (Kirchhof in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 143 Rz. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines entsprechenden Geldbetrages fordern (Kirchhof in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 143 Rz. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rz. 17). Die Beklagte kann nicht die an die Inkassogesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rz. 31 ff.).

IV.

Rz. 44

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6787124

BB 2014, 1217

BB 2014, 1615

DB 2014, 1189

DB 2014, 6

DStR 2014, 13

NJW 2014, 1963

EBE/BGH 2014

EWiR 2014, 591

NZG 2014, 791

WM 2014, 1009

WuB 2014, 393

ZIP 2014, 1032

ZIP 2014, 39

DZWir 2014, 508

JZ 2014, 401

MDR 2014, 990

NZI 2014, 650

NZI 2014, 7

ZInsO 2014, 1004

FoVo 2014, 176

GWR 2014, 289

InsbürO 2014, 408

KSI 2014, 184

StX 2014, 526

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