Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretheit der Anfechtungsankündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.

 

Normenkette

AnfG § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen 13 U 189/08)

LG Hannover (Entscheidung vom 30.06.2008; Aktenzeichen 20 O 310/07)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Celle vom 2.4.2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.108,62 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die von der Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals vorgebrachten Angaben zur Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten hat und im Hinblick auf § 531 ZPO eine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied.

Rz. 3

2. Der von der Beschwerde angeführte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 278; Huber, AnfG 10. Aufl., § 7 Rz. 38; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 7 AnfG Rz. 8). Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf (BGH, Urt. v. 21.2.2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rz. 11), ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig.

Rz. 4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2885649

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