Leitsatz (amtlich)

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.1.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6; Beschl. v. 19.7.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 3).

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.1.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6 und 8; Beschluss vom 19.7.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 4).

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 12; GKG § 49a

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 18.12.2017; Aktenzeichen 2 S 39/17 WEG)

AG Worms (Entscheidung vom 24.05.2017; Aktenzeichen 5 C 31/16 WEG)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Koblenz vom 18.12.2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.900 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und u.a. Sondereigentümer der Wohnung Nr. 15. Die Beklagte ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Verwalterin. Im Rahmen der Zwangsversteigerung der Wohnung des Klägers fand am 14.9.2016 ein Versteigerungstermin statt, in dem ein Meistgebot von 49.500 EUR abgegeben wurde. Im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis der Verwalterin wurde der Zuschlag vorläufig nicht erteilt. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einem Erwerb des Meistbietenden. Das AG hat die auf Zustimmung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hat das LG durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er weiterhin die Zustimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden erreichen will.

II.

Rz. 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Maßgeblich ist insoweit das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich insoweit auf die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bezieht, ist sein Interesse an der Erteilung der Zustimmung nicht gleichbedeutend mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Meistgebot von 49.500 EUR. Vielmehr ist sein Interesse auf lediglich 20 % des Meistgebots und mithin auf 9.900 EUR zu schätzen.

Rz. 3

1. Bereits entschieden hat der Senat, dass das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zu einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Wohnungseigentums gem. § 12 Abs. 2 WEG in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6 zu der Bemessung des Interesses im Rahmen der Streitwertbestimmung nach § 49a GKG; s. auch BGH, Beschl. v. 19.7.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 3). Dies beruht entscheidend darauf, dass durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert wird, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. ggf. in einem geringeren Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel auf 20 % schätzt (BGH, Beschl. v. 18.1.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6).

Rz. 4

2. Diese Überlegungen gelten bei der Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung, die gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung gleichsteht, entsprechend, wobei an die Stelle des Kaufpreises das Meistgebot tritt. Hierunter versteht man das höchste Gebot, das bis zum Schluss der Versteigerung abgegeben wird, bestehend aus barem Meistgebot und bestehenbleibenden Belastungen (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 44 Rz. 3). Die Verweigerung der Zustimmung führt in der Regel nur zu einer Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. ggf. zu einem geringeren Versteigerungserlös mit hiermit einhergehenden Nachteilen des Wohnungseigentümers (Schuldners) bzw. des betreibenden Gläubigers, nicht jedoch zu einer Verhinderung der Zwangsversteigerung. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass sich in einem neuen Versteigerungstermin ein Ersteher findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Deshalb ist das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der - wie hier der Kläger - erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen. Entsprechendes gilt für die Beschwer des die Versteigerung betreibenden Gläubigers, der befugt ist, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers selbständig auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2013 - V ZR 269/12, NJW-RR 2014, 710 Rz. 6).

III.

Rz. 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 49a GKG. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (BGH, Beschl. v. 18.1.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6 und 8; Beschl. v. 19.7.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 4). Soweit es - wie hier - um die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren geht, beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12579185

NJW 2019, 8

NJW-RR 2019, 272

NZM 2019, 178

WM 2019, 127

ZAP 2019, 672

ZMR 2019, 11

ZMR 2019, 357

ZfIR 2019, 68

JZ 2019, 275

JZ 2019, 279

MDR 2019, 11

MDR 2019, 185

Rpfleger 2019, 287

WuM 2019, 162

ZWE 2019, 96

MietRB 2019, 44

FMP 2019, 94

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