Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 700.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b ZPO).

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 47 KO im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zugunsten von Grundpfandgläubigern entsprechend anwendbar ist, hat der Senat im Urteil vom 17. September 1998 (BGHZ 139, 319 = WM 1998, 2160) entschieden; danach enthält § 12 Abs. 1 GesO eine Zusammenfassung der §§ 43 bis 48 KO (BGH aaO, 323). Somit ist im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 47 KO durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.

Durch die analoge Anwendung von § 47 KO wird die Stellung des Verwalters nicht berührt. Dieser kann auch nach Einleitung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück das Pfandrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO durch Zahlung ablösen (vgl. LG Gera, ZIP 1996, 681, 683; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 40b). Überdies kann der Verwalter – sobald die Beklagte die Durchführung der Zwangsversteigerung beantragt hat (§ 15 ZVG) – unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen.

 

Unterschriften

Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter, Raebel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI625267

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