Überblick

Immer wieder treten Situationen auf, in denen der Vermieter oder von ihm beauftragte andere Personen die Mietwohnung betreten müssen. Dem steht unter Umständen das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung und der damit einhergehende grundrechtliche Schutz entgegen. Daher ist das Betretungsrecht des Vermieters jeweils genau zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht des Mieters an der Wohnung ist nach dem Grundgesetz in zweifacher Weise gesichert. Zum einen ist das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG. Zum anderen besteht für die Wohnung auch der besondere Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG. Die genannten Grundrechte sind auch im Verhältnis der Parteien eines Mietverhältnisses zu beachten. Allerdings ist die Schutzwirkung der Grundrechte nicht lückenlos. Vielmehr steht dem Vermieter in besonderen Fällen die Befugnis zu, den Mieter in seinem Besitz zu stören. Man kann diese Rechte je nach der Art des Eingriffs in den Mietbesitz in Betretungs- und Besichtigungsrechte unterteilen.

Es ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, wenn der Vermieter eine Besichtigung des Mietobjekts durchführen möchte.

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