§ 1 Versicherte Sachen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

 

1.

Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen (§ 19).

 

2.

Versichert sind auch

 

a)

Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;

 

b)

in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, insbesondere sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren;

 

c)

motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge;

 

d)

Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen;

 

e)

Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Die Einschränkung gemäß § 10 Nr. 3 bleibt unberührt.

 

3.

Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.

 

4.

Nicht versichert sind

 

a)

Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 a und 2 b genannt;

 

b)

Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c genannt;

 

c)

Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2 d genannt;

 

d)

Hausrat von Untermietern, soweit er diesen nicht durch den Versicherungsnehmer überlassen worden ist;

 

e)

Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind.

§ 2 Versicherte Kosten

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

 

1.

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten

 

a)

für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Resten versicherter Sachen (Aufräumungskosten);

 

b)

die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);

 

c)

für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen (Transport- und Lagerkosten);

 

d)

für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten);

 

e)

für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten);

 

f)

für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (§ 10) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch (§ 6) entstanden sind (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen);

 

g)

für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (§ 10) zu beseitigen (Reparaturkosten für gemietete Wohnungen);

 

h)

für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Hotelkosten).

 

2.

Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch

 

1.

Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,

 

2.

Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,

 

3.

Vandalismus nach einem Einbruch,

 

4.

Leitungswasser,

 

5.

Sturm, Hagel

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

§ 4 Brand, Blitzschlag, Explosion

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

 

1.

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

 

2.

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

 

3.

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

§ 5 Einbruchdiebstahl, Raub

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgend...

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