Für die Anfechtung des Mieters gelten die in Abschn. 1 dargelegten Grundsätze entsprechend. Der Mieter kann seine Willenserklärung und damit den Mietvertrag anfechten, wenn er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Wohnung geirrt hat.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtungsgrund für Mieter

Ein Anfechtungsgrund liegt hier dann vor, wenn sich der Mieter darüber irrt, ob die Wohnung eine Sozialwohnung ist.

Der Tatbestand des § 123 BGB kann gegeben sein, wenn der Vermieter eine Frage falsch beantwortet, die für die Durchführung des Mietverhältnisses von wesentlicher Bedeutung ist.

 
Praxis-Beispiel

Wesentliche Fragen des Mieters

In Betracht kommen insbesondere Fragen

  • nach Mängeln,
  • nach der Höhe der Betriebskosten,
  • ob (in einem Hochhaus) einzelne Wohnungen an Prostituierte vermietet sind,
  • nach früher erzielten Umsätzen,
  • nach der Konkurrenzsituation (bei der Geschäftsraummiete),
  • ob das Mietobjekt unter Zwangsverwaltung steht oder
  • ob eine Zwangsversteigerung angeordnet ist.[1]

Der Vermieter muss offenbaren, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die eine dauerhafte Nutzung ausschließen oder erheblich beeinträchtigen. Das LG Essen[2] hat dem Mieter ein Anfechtungsrecht zugestanden, wenn er eine als kinderfreundlich angepriesene Wohnung mietet und schon kurze Zeit später Beschwerden über normalen Kinderlärm bekommt. Verschweigt der Vermieter erhebliche Mängel, wie z. B. Schimmelbefall, berechtigt dies den Mieter ebenfalls zur Anfechtung. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass der Vermieter hochverschuldet und unzuverlässig ist.[3]

Die Angabe einer falschen Wohnungsgröße in der Annonce soll dagegen nicht zur Anfechtung berechtigen.[4] Hier stehen dem Mieter dann die entsprechenden Rechte im Hinblick auf eine Mietminderung, Anpassung der Miete zu (nach noch aktueller Rechtslage, bei einer Abweichung von mehr als 10 %).

[1] Abweichend: N. Fischer, WuM 2006, S. 3: Danach muss der Vermieter von sich aus über Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung informieren.
[2] WuM 2005 S. 47.
[3] LG Konstanz, WuM 2017 S. 258.
[4] AG Frankfurt, WuM 2007 S. 315.

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