Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten. Anforderungen an die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Anforderungen an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit

 

Normenkette

InsO §§ 208, 209 Abs. 1 Nr. 3, § 210

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.)

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegen den Beklagten in seiner, Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … Masseverbindlichkeiten im Wege der Teilklage geltend.

Die Kläger sind Eigentümer der Eigentumswohnung …. Die Eigentumswohnung haben die Kläger von der Firma … (damals noch unter … firmierend) im November 1991 zu Eigentum erworben. Die Verwaltung und Vermietung sollte von der … übernommen werden, durch Abschluss eines gewerblichen Zwischenmietvertrages sollten die Klägern durch eine Garantiemiete gesichert sein.

Am 18.08.1992/26.08.1992 schlössen die Kläger mit der … einen Mietvertrag über diese Wohnung. Nach § 1.4 wurde die Wohnung vom Mieter für dessen gewerbliche Zwecke – der Weitervermietung an Dritte – angemietet. Der Netto-Mietzins betrug nach § 3 des Mietvertrages 1.287,00 DM, der anteilig von der Miete abzusetzende Betrag auf die Nebenkosten betrug 95,00 DM. Zwischenzeitlich wurde der monatliche Nettomietzins gemäß § 3 auf 1.544,00 DM erhöht. Die Fa. … hat die streitgegenständliche Eigentumswohnung an das Ehepaar … zu einem monatlichen Nettomietzins in Höhe von 1.470,00 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung vermietet.

Im November 2000 fiel die Firma … in Konkurs. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.11.2000 wurde über das Vermögen der Firma … die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurde weiter bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31.01.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma … eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt.

Mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellte die Fa. … ihre Mietzahlungen an die Kläger ein. Mit Schreiben vom 26.01.2001 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges nach § 554 BGB fristlos.

Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den Mietzinsen für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 um Masseverbindlichkeiten i.S.d.§ 55 Abs. II InsO handelt, oder um Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind.

Mit der Klage haben die Kläger ursprünglich die Mietzinsen für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 teilweise geltend gemacht, nämlich in Höhe von monatlich 1.449,00 DM. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2001 gegenüber dem Insolvenzgericht Wuppertal die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, beantragen die Kläger nunmehr,

festzustellen, dass den Klägern gegen den Beklagten eine Masseforderung in Höhe von 2.898,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.03.2001 zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Änderung des Klageantrages von der Leistungsklage in die Feststellungsklage ist gemäß §§ 263,267 ZPO zulässig.

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, da der vorläufige Insolvenzverwalter Masseunzulänglickeit gemäß § 208 InsO angezeigt hat und eine gegen ihn gerichtete Leistungsklage wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. I Nr. 3 InsO wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auf Grund des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO unzulässig ist (LAG Düsseldorf, ZIP 2000, 2034).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Es liegt keine Masseforderung nach § 55 Abs. II InsO vor, da es sich bei den streitigen Mietzinsen für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 nicht um Masseverbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern um eine Insolvenzforderung, die zur Tabelle angemeldet werden muss. Im vorliegenden Fall hatte das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet, auf diesen Fall findet § 55 II InsO keine Anwendung.

§ 55 Abs. II InsO setzt von seinem Wortlaut voraus, dass Masseverbindlichkeiten nur solche Verbindlichkeiten sind, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist.

Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt nach § 22 Abs. 1 Satz ...

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