Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung in München, … Zwischen den Parteien wurde am 30.6.1995 ein Mietvertrag abgeschlossen. Gemäß Zusatzvereinbarung vom 30.6.1995 vereinbarten die Parteien Staffelmiete. In der Vereinbarung heißt es, daß ab 1.4.1998 die Wohnungsmiete DM 1.330,– betrage und im weiteren „Steigerung jährlich zum 1.4. um DM 40,–” (Bl. 8). Mit der Klage machen die Kläger einen Rückstand aus der Staffelmietvereinbarung 1.4.2001 bis März 2002 in Höhe von EUR 245,42 geltend sowie eine Betriebskostenvorauszahlung November 2001 bis März 2002 zu je DM 170,– = DM 850,–.

Die Kläger tragen vor, soweit der Beklagte die Betriebskostenvorauszahlung wegen Unstimmigkeiten in der Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2000 eingestellt hätte, seien die Einwendungen des Beklagten unzutreffend. Die Staffelmietvereinbarung sei hinsichtlich der Vereinbarung des Erhöhungsbetrages wirksam.

Die Kläger beantragten zunächst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 600,02 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 hieraus seit 4.3.2002 sowie EUR 5,– vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

Nach Eingang der Klage wies das Gericht durch Verfügung vom 29.4.2002 darauf hin, daß die Vorlage der Bescheinigung über die Durchführung eines erfolglosen Schlichtungsversuches Prozeßvoraussetzung nach § 15 a EGZPO i.V.m. Art. 1, 21 und 22 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes bei dem gegebenen Streitwert von unter EUR 750,– sei (Bl. 16). Mit Schriftsatz vom 6.5.2002, eingegangen bei Gericht am 10.5.2002, erweiterten die Kläger die Klage mit folgendem Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 773,86 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 aus EUR 600,02 vom 4.3.2002 und aus weiteren EUR 173,84 seit 4.5.2002 sowie EUR 5,– vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen.

Die Klageerweiterung wurde mit weiteren Betriebskosten für die Monate April und Mai 2002 zu je EUR 86,92 begründet, die ebenfalls nicht bezahlt worden seien. Zustellung der Klage samt Klageerweiterung an den Beklagten erfolgte am 22.5.2002. Mit Schriftsatz vom 26.6.2002 erweiterten die Kläger die Klage erneut mit folgendem Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 1.229,44 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 aus EUR 600,02 seit 4.3.2002 und aus weiteren EUR 173,84 seit 4.5.2002 und aus EUR 455,58 seit 15.6.2002 sowie EUR 5,– vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen.

Gleichzeitig wurde die Hauptsache in Höhe von EUR 173,84 für erledigt erklärt. Gleichzeitig erfolgte die Klageerweiterung in Höhe von EUR 419,80 aufgrund eines behaupteten Nachzahlungsanspruchs aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001. Hinsichtlich der nicht bezahlten Staffelmietbeträge erfolgte eine Klageerhöhung um EUR 122,70 für die Monate April, Mai und Juni 2002 sowie für Juni 2002 nicht bezahlte Betriebskostenvorauszahlung mit in Höhe von weiteren EUR 86,92.

Die Kläger tragen weiter vor, die Klage sei zulässig. Die Klage habe nämlich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Streitwert von mehr als EUR 1.400,–. Die Prozeßvoraussetzungen müssten erst zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Ab Klageerhöhung bedürfe der Rechtsstreit nicht mehr der Schlichtung.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, die eingereichte Klage sei unzulässig gewesen, da kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen sei. Eine Heilung könne durch die Klageerweiterung nicht eintreten.

Die Staffelmietvereinbarung entspräche nicht den Anforderungen des § 557 a BGB. Die Erhöhungsbeträge seien daher nicht geschuldet. Die Betriebskostenabrechnung 2000 weise verschiedene Mängel hinsichtlich von Einzelpositionen auf. Sie seien auch nicht hinreichend erläutert worden. Vorsorglich und hilfsweise werde mit Anwaltsgebühren in Höhe eines Betrages von EUR 49,04 aufgerechnet.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht zulässig. Nachdem mit der Klage ein vermögensrechtlicher Anspruch mit einem Streitwert unter EUR 750,– geltend gemacht wurde, hätte nach Art. 1 Nr. 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz i.V.m. § 15 a EGZPO die obligatorische Streitschlichtung in Zivilsachen durchgeführt werden müssen. Dies war unstreitig nicht der Fall. Die Klage war daher unzulässig. Die unzulässige Klage konnte auch nicht durch Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 6.5.2002 bzw. weitere Klageerweiterung vom 26.6.2002 zulässig gemacht werden. Es mag zwar hinsichtlich anderer Prozeßvoraussetzungen zutreffend s...

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