Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Beseitigung eines von ihm eingebauten Fensters und Verschließung des Mauerdurchbruchs, hilfsweise die Entfernung des am Fenster montierten Gitters.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft …. Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin und Eigentümer der im Aufteilungsplan mit der … bezeichneten Wohnung, belegen im Haus III, ….

§ 1 Abs. 1 der Teilungserklärung vom 08.11.1991 (Anlage K3) verweist unter anderem auf die als Anlage 1 zur Teilungserklärung beigefügte Baubeschreibung sowie die als Anlage 2 beigefügten Pläne (Anlagenkonvolut B4). Bestandteil der Anlage 1 ist neben der Baubeschreibung auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die unter anderem auf den Aufteilungsplan 2/6 (Anlage B1, Anlagenkonvolut B4) verweist, welcher sich auf die im Eigentum des Beklagten stehende Wohnung … bezieht. In diesem Aufteilungsplan sowie in der Anlage 2 zur Teilungserklärung ist für das Wohnzimmer der Wohnung Nr. 30, wie aus der Skizze der Anlage B1 ersichtlich, ein Fenster eingezeichnet. Laut Baubeschreibung waren Grundlage der Bauausführung die vorgelegten Baupläne mit dem Maßstab 1:100 mit den im Bauwesen üblichen Maßtoleranzen. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 (Teilungserklärung), B4 (Anlagen zur Teilungserklärung) und B1 (Aufteilungsplan 2/6) Bezug genommen.

Im Sommer 2014 ließ der Beklagte in der zu seiner Wohnung gehörigen südostwärtigen Außenfassade des Hauses … erstmals ein Wohnzimmerfenster samt Sohlbank und Fenstergitter einbauen. Ein Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu lag nicht vor. Der Beklagte hatte jedoch zuvor die Hausverwaltung über den geplanten Einbau informiert. Das Fenster befindet sich nicht exakt an der gleichen Stelle, wie in den Anlagen zu Teilungserklärung vorgesehen, aber an der dortigen Wand. Der Zustand der Außenfassade vor dem Einbau des Fenstergitters ist auf dem Lichtbild in der Anlage K2 abgebildet, der Zustand danach auf den Lichtbildern der Anlagen K1 und K7 und B6, auf die Bezug genommen wird.

Auch andere Wohnungen der Wohnanlage verfügen über entsprechende Fenstergitter. Auf die als Anlagenkonvolut B3 vorgelegten Fotografien der Fenstergitter zu den Wohnungen 2h, 2b, 2q, 2d und 2m wird verwiesen.

Am 22.09.2014 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der zum Tagesordnungspunkt 7 folgender Beschluss gefasst wurde:

Das neu erstellte Fenster in Haus 2 muss inklusive der Sohlbank des Gitters zurückgebaut werden – der Urzustand ist wiederherzustellen. Dies soll von der Verwaltung, wenn nötig, auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Klägerin forderte den Beklagten sodann erfolglos unter Fristsetzung zum Rückbau des Fensters auf.

Die Klägerin ist der Ansicht der eigenmächtige Einbau des Fensters samt Sohlbank stelle eine bauliche Veränderung dar, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtige. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte den Einbau eines Fensters im Rahmen eines Anspruchs auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung verlangen könne. Denn dieser Anspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist und sei dementsprechend verjährt. Die Klägerin behauptet zudem, anders als die übrigen Fenstergitter sei das Fenstergitter des Beklagten extrem verschnörkelt und steche besonders hervor. Hierfür beruft sie sich auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, das von ihm in der südostwärtigen Außenwand des Hauses … eingebaute Fenster (gemäß Anlage K1) samt Sohlbank und Außengitter zu entfernen und den hierfür geschaffenen und verwendeten Mauerdurchbruch fachgerecht so zu verschließen, dass das optisch einheitliche Erscheinungsbild (gemäß Anlage K2) der Außenfassade wiederhergestellt wird;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, das vor dem Fenster an der südostwärtigen Außenwand montierte Gitter zu entfernen und die dort vorhandenen Dübellöcher fachgerecht zu verschließen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, beim Kauf der Wohnung vor zwei Jahren habe er nicht darauf geachtet, dass das streitgegenständliche Fenster nicht vorhanden war. Er ist der Ansicht, er habe nur den Zustand hergestellt, der laut Teilungserklärung von Anfang an so vorgesehen war. Auf eine fehlende Genehmigung könne sich die Klägerin nach Treu und Glauben nicht berufen, da sie zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet wäre. Im Übrigen sei der Einbau eines Gitters als Einbruchsschutz für das Fenster im Erdgeschoss dringend erforderlich.

Die Parteien ...

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