Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleib nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat dem Beklagten eine preisgebundene Wohnung vermietet. Die Miete betrug im Dezember 2001 161,11 Euro. Hinzukamen im einzelnen zwischen den Parteien strittige Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizkosten. Im wesentlichen streiten die Parteien dabei über die Höhe der Heizkostenvorauszahlungen, die im Mietvertrag mit 35,28 EUR vereinbart sind. Die Klägerin hat diese Vorauszahlungen mit Schreiben vom 5.9.2001 auf 61 EUR angehoben. Mit Schreiben vom 10.11.2001 wurde die Vorauszahlung für Betriebskosten um 1,13 Euro gesenkt auf 104,23.

Anfang Dezember hatten die Beklagten bei der Klägerin ein Guthaben von mindestens 117,46 Euro. Die Klägerin verlangt für Dezember 2001 insgesamt 326,34 Euro. Zahlungen erfolgten keine.

Mit Schreiben vom 28.11.2001 hat die Klägerin die Kostenmiete wegen Änderung der Pauschalen mit Wirkung ab 1.1.2002 auf 166,09 Euro kalt bzw 331,32 Euro warm erhöht.

Die Beklagten zahlten jeweils wie folgt

3.1.2002

303,00 Euro

8.2.2002

313,00 Euro

8.3.2002

313,00 Euro

8.4.2002

313,00 Euro

7.5.2002

313,00 Euro

15.7.2002

303,00 Euro

5.8.2002

313,00 Euro.

Am 1.8. kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen der Zahlungsrückstände fristlos.

Am 30.8. schrieb die Klägerin den Beklagten ein Guthaben aus Umbuchung in Höhe von 1263,19 Euro gut. Insgesamt weist das Kontoblatt, für die Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 850,25 Euro aus.

Ebenfalls unter dem 30. August sind in dem Kontoblatt eine Forderung aus Betriebskostenabrechnung in Höhe von 1.216,96 Euro und aus einer Umlage in Höhe von 61,00 Euro zu Lasten der Beklagten gebucht. Als Abschlusssaldo am 30.8.2002 weist das Mieterkonto einen Rückstand von 391,05 Euro aus, wobei die Klägerin auch fast jeden Monat 2,50 Euro Mahnkosten ins Soll gestellt hat.

Die Beklagten zahlten am 3.9., 2.10, 30.10., 29.11. jeweils 313,00 Euro,

Am 15.12. schrieb die Klägerin den Beklagten ein Guthaben aus Umbuchung in Höhe von 500, 52 Euro gut. Insgesamt weist das Kontoblatt, für die beklagten zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 36,19 Euro aus.

Ebenfalls unter dem 15.12.2002 sind in dem Kontoblatt eine Forderung aus Heizkostenabrechnung in Höhe von 891,34 Euro und aus einer Umlage in Höhe von 17,83 Euro zu Lasten der Beklagten gebucht. Als Abschlusssaldo am 31.12.2002 weist das Mieterkonto einen Rückstand von 872,98 Euro aus.

Ab 1.1.2003 verlangt die Klägerin auf Grund einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen um 21,00 Euro nun monatliche Vorauszahlungen von 82,– Euro. Dies macht brutto warm 352,32 Euro.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3.1.2003, dem Beklagten zu 1 zugestellt am 30.1. 2003 zugestellt worden ist, Räumungsklage erhoben. Der Beklagten zu 2 konnte der Schriftsatz nie zugestellt werden. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat sich mit Schriftsatz vom 3.2.2003 für beide Beklagten gemeldet und Klageabweisung beantragt. Er hat ferner mitgeteilt, dass die Beklagte zu 2 weiterhin unter der angegebenen Straße in der hier strittigen Wohnungen wohnhaft sei.

In der Räumungsklage, dass die Beklagte mit der Zahlung von Mieten für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug geraten ist, „wie sich aus der anliegenden Aufstellung ergibt” Der Rückstand wurde mit 1.225,30 Euro angegeben. In dieser Klage heißt es auszugsweise wörtlich

„Auf Grund dieses Rückstandes erklären wir hiermit auftrags und namens der Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.”

Der beglaubigten Abschrift war eine Vollmacht beigefügt.

Die Beklagten haben das Mietverhältnis zum 31.5.2003 gekündigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im Hause Bothestraße 9, 44369 Dortmund im 1. Obergeschoss, 1. Wohneinheit von links, bestehend aus 31/2 Räumen, 57,25 qm nebst Kellerräumen geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage abzuweisen.

Sie behaupten auch im Juni 303,00 Euro gezahlt zu haben.

Sie sind der Auffassung, dass die Heizkostenabrechnung nicht richtig sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Räumungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch besteht weder nach § 546 BGB noch nach § 985 BGB, da das Mietverhältnis angekündigt fortbesteht.

Dass die Kündigung vom 1. August 2002 das Mietverhältnis letztendlich nicht beendet wird von der Klägerin wohl selbst so gesehen, da sie selbst sich auf diese Kündigung nicht beruft und noch nicht einmal vorgetragen hat. Da die Mieten danach vollständig ausgeglichen worden sind, ist die Kündigung auch unwirksam geworden (so das erkennende Gericht ...

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