Entscheidungsstichwort (Thema)

Bearbeitungsentgelt

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.204,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus Euro 1.200 seit dem 31.07.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von Euro 205,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagte schlossen im März 2012 einen Kreditvertrag mit der Nummer #####/#### ab. Die Kreditsumme betrug 40.000,00 Euro. Teil des Kreditvertrages war ein Bearbeitungsentgelt, welches die Beklagte vorliegend in Höhe von 1.200,00 Euro berechnete. Die Rückzahlung eben dieses Betrages nebst 4 Prozent Zinsen forderten die Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2012 unter Fristsetzung bis zum 29.03.2012. Mit Schreiben vom 19.03.2012 antwortete die Beklagte, sie hielt die Erhebung des Bearbeitungsentgelts für zulässig und sah sich, mit Hinweis auf die noch unklare Rechtslage, nicht zu einer Erstattung veranlasst. Durch das Schreiben vom 13.04.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von 1.200,00 Euro, Zahlung von 4,59 Euro Zinsen, sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 205,87 Euro bis zum 27.04.2012 auf.

Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr, als Preisnebenabrede und nicht als Hauptleistung, um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handeln würde. Als solche sei sie auf Grund Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S.1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Kläger meinen, die Regelung sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Kläger sind der Meinung, dass die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet sei. Die Kläger sind zudem der Ansicht, dass die Beklagte sich durch das Schreiben vom 19.03.2012 und der Ablehnung der Zahlung in den Verzug begeben habe.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

an sie als Gesamtgläubiger 1.204,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

an sie als Gesamtgläubiger 205,87 Euro für vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei der Bearbeitungsentgeltklausel nicht um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit um keine allgemeine Geschäftsbedingung. Hilfsweise meint die Beklagte, dass die Klausel als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle entzogen sei, zumindest aber wegen § 306 Abs. 2 BGB kein Erstattungsanspruch bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen auf die ausgerechneten Zinsen war die Klage unbegründet und daher teilweise abzuweisen.

I. Die Kläger haben als Gesamtschuldner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.200 Euro gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB.

1. Die Kläger haben an die Beklagte 1.200,00 Euro als Bearbeitungsentgelt für einen Darlehensvertrag geleistet.

2. Die Beklagte hat das Entgelt ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Bearbeitungsentgeltklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

a) Die in dem von der Beklagten eingesetzten Online Kredit Vertrag "Bearbeitungsentgelt" genannte Bedingung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist Verwenderin der für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingung und hat diese einseitig gestellt.

Für die Prüfung, ob die Bedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist, ist entgegen der Argumentation der Beklagten nicht die im Einzelfall errechnete Höhe des Bearbeitungsentgeltes entscheidend, sondern der Umstand, dass die Bedingung ein solches Entgelt zu berechnen überhaupt im Kreditvertrag vorkommt.

b) Die Bearbeitungsentgeltklausel ist der Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 BGB auch nicht entzogen.

aa) Nur Bedingungen welche die Hauptleistung des Vertrages unmittelbar bestimmen sind einer Inhaltskontrolle entzogen, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Handelt es sich aber um Preisnebenabreden, also Leistungen, die der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen von Gesetz wegen sowieso erbringen muss und für die keine zusätzliche Vergütung anfällt, ist eine Inhaltskontrolle geboten. Dies gilt auch bei Regelungen über die Erhebung von Entgelten für Täti...

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