Auch Zeitmietverträge können außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.[1] Eine solche außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist an einigen Stellen im Gesetz zugelassen.[2]

Berechtigtes Interesse

Der Vermieter kann auch bei der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat, es sei denn, es handelt sich um ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus.[3]

 
Hinweis

Ausnahme Erben

Von diesem Grundsatz ist die Kündigung des Vermieters gegenüber dem Erben nach § 564 Satz 2 BGB ausgenommen. Hat der Erbe seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung des verstorbenen Mieters, ist er in Bezug auf einen Wohnungsverlust nicht schutzbedürftig.

Die Sozialklausel der §§ 574 bis 574c BGB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.[4] Gleiches gilt auch für die Möglichkeit gerichtlichen Räumungsschutzes.[5] Dies ergibt sich daraus, dass der Mieter nur für den vertraglich bestimmten Zeitraum Bestandsschutz genießt, aber nicht darüber hinaus.

 
Hinweis

Kündigungsfrist

Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB spätestens am 15. des Monats zum Ablauf dieses Monats.[6]

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