Inwieweit ein Grundstücksbesitzer von seinem Nachbarn die Entfernung eines "bedrohlichen" Baumes verlangen kann, wird im Einzelfall unterschiedlich beurteilt.

Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, ist er Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB und zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet.[1]

Meist besteht jedoch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn dies setzt voraus, dass von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Wenn jedoch beispielsweise Baumkronen allein infolge des Sturms als Naturereignis abgebrochen sind, bestand kein Zustand, der Gegenstand eines Beseitigungsanspruchs hätte sein können. Nachbarn sind vielmehr nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, solche – gesunden – Bäume zu dulden.[2]

[2] OLG Brandenburg, Urteil v. 22.10.2015, 5 U 104/13, r+s 2016 S. 41; BGH, Urteil v. 23.4.1993, V ZR 250/92, NJW 1993 S. 1855; a. A. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.1.2002, 4 U 73/01, VersR 2003 S. 74 (Ausgleichsanspruch).

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