Entscheidungsstichwort (Thema)

Veröffentlichung eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz im Internet nach dem Verbraucherinformationsgesetz

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der in A…-Stadt eine B… betreibt, wendet sich gegen die Veröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz im Internet durch den Beklagten.

Am 11.08.2009 führte der Beklagte im Betrieb des Klägers eine Kontrolle durch, die zu verschiedenen Beanstandungen führte. Diese wurden vom Beklagten durch Bußgeldbescheid vom 21.09.2009 mit einer Geldbuße von insgesamt 843,50 Euro einschließlich Verfahrenskosten geahndet. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den Kontrollbericht ausgeführt, der Kläger habe es unterlassen, seine Betriebsräume in einem der Verordnung 852/04 (EG) über Lebensmittelhygiene entsprechenden Zustand zu erhalten. Es seien gravierende Mängel baulicher und hygienischer Art festgestellt worden, die ein einwandfreies Herstellen, Vorrätighalten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht mehr gewährleisteten. Lebensmittel, die unter solchen Bedingungen in Verkehr gebracht würden, gälten als nicht sicher im Sinne des Art. 14 der VO (EG) 178/2002. Ständige Verfahren, die auf HACCP-Grundsätzen beruhten und der Verhinderung solcher Mängel dienten, seien vom Kläger weder eingerichtet noch durchgeführt oder dokumentiert worden. Die nach dem Infektionsschutzgesetz geforderten Beschulungsunterlagen des Personals hätten vor Ort nicht eingesehen werden können. Der Kläger habe somit gegen die §§ 3 und 10 Nr. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) i.V.m. Artikel 4 Abs. 2, Anhang II, Kapitel I, II, IV, V, VI und IX der Verordnung (EG) 852/04 über Lebensmittelhygiene i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 852/04, § 43 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 73 Abs. 1 Nr. 21 Infektionsschutzgesetz verstoßen. Der Bußgeldbescheid ist bestandskräftig.

Mit angefochtenem Bescheid vom 15.12.2009 teilte der Beklagte dem Kläger nach Anhörung seine “Entscheidung über die Internetveröffentlichung von Verstößen gegen das LFGB nach dem VIG” bezüglich der mit dem vorgenannten Bußgeldbescheid festgestellten Hygieneverstöße mit. Die Entscheidung sei nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgt, und der als Anlage beigefügte Text werde für die Dauer eines Monats im Internet veröffentlicht. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, gemäß § 1 Abs. 1 VIG könne jeder auf Antrag bei der zuständigen Behörde freien Zugang zu Daten über lebensmittelrechtliche Verstöße eines Betriebs beanspruchen, sofern der Bekanntgabe keine zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belange im Sinne des § 2 VIG entgegenstünden. Daneben könnten die vorgenannten Informationen auch unabhängig von einem Antrag über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG zugänglich gemacht werden. Auf dieser rechtlichen Grundlage würden fortan schwerwiegende, bestandskräftig festgestellte Hygieneverstöße, wie sie im Falle des Klägers dem Bußgeldbescheid vom 21.09.2009 zugrunde lägen, generell im Internet gemäß den Feststellungen des Kontrollberichts veröffentlicht, wobei darauf hingewiesen werde, dass der Veröffentlichungsinhalt nur den Zustand zum Tatzeitpunkt wiedergebe. Tragende Erwägungsgründe dieser generellen Internetveröffentlichung seien hierbei, dass bei Hygieneverstößen das Interesse des Verbrauchers, über die Produktionsbedingungen der Lebensmittelherstellung informiert zu werden, um dementsprechend seine Kaufentscheidungen mit Herstellerauswahl treffen zu können, grundsätzlich das Interesse des betroffenen Herstellers an der Geheimhaltung betriebsinterner Daten als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Bei rechtskräftig festgestellten Verstößen könne der Unternehmer nämlich weder Betriebsgeheimnisse noch grundsätzlich andere Ausschlussgründe nach § 2 VIG gegen eine Informationsweitergabe geltend machen. Demgegenüber bestehe aber ein großes Interesse des Verbrauchers an eben dieser Art von Informationen, dem durch die allgemeine Zugänglichmachung der Informationen über das Internet einfach und effizient entsprochen werde. Nur in atypischen Fällen, in denen die Angemessenheit einer Veröffentlichung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls besonders zu prüfen sei, werde gegebenenfalls von einer Veröffentlichung abgesehen. Die Dauer der Veröffentlichung von einem Monat bei erstmaligen Hygieneverstößen erscheine hierbei sachgerecht. Gegen die Internetveröffentlichung seien im Anhörungsverfahren keine entgegenstehenden Belange angefü...

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