Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 18.04.2013; Aktenzeichen 5 C 21.12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld.

Der 52 Jahre alte Kläger beantragte im Dezember 2009 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm und von – nach seinen Angaben nur in “Wohngemeinschaft” mit ihm lebender – Frau G… seit November 2009 bewohnte 105,69 qm große Mietwohnung in der P…-Straße, für eine Miete von 919 € einschließlich 112 € Heizkosten zu zahlen war. Er und Frau G… trugen die Miete je zur Hälfte und waren zuvor in Halle unter derselben Anschrift gemeldet. Der Kläger gab als derzeitige Tätigkeit “Selbständiger” und zu seinem Einkommen an, er erhalte von seinem Arbeitgeber einen Lohn von monatlich 1 € und habe in 2008 Kapitaleinkünfte von 1.870 € erzielt. Die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers wiesen für die Monate November 2008 bis Oktober 2009 einen monatlichen Bruttolohn von jeweils 1 € aus und waren im Feld “Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers” vom Kläger persönlich unterschrieben und mit dem Firmenstempel der S… I… mbH versehen. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2008 betrugen die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen 2.950 € [2006: 2.041 €, 2007: 2.950 €] und aus nichtselbständiger Arbeit 15.000 € [2006: 6.135 €, 2007: 10.000 €]. Einnahmen aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit verneinte der Kläger. Er erklärte, sein verwertbares Vermögen bestehe aus einer Reihe von Wertpapieren (Aktien und Aktienfonds), die erheblichen täglichen Wertschwankungen unterlägen. Unter Berücksichtigung des Solls auf seinem Girokonto in Höhe von rund 10.500 € (Stand 16. Februar 2010) betrage sein Kapitalvermögen etwa 55.000 €. Nach dem Jahresdepotauszug für 2009 der I…-Bank vom 22. Januar 2010 hatten die Wertpapiere des Klägers einen Wert von 69.645,72 €. Das Girokonto des Klägers bei der C…-Bank war zum 2. Februar 2010 mit 9.291,72 € im Minus. Der Kläger führte ferner aus, die Wertpapieranlagen seien als Altersvorsorge gedacht, da er seit 1991 nicht mehr sozialversicherungspflichtig sei und nur eine minimale gesetzliche Rente in Höhe von monatlich 143,80 € zu erwarten habe.

Das Wohngeldamt unterstellte, dass Frau G… kein Haushaltsmitglied im wohngeldrechtlichen Sinne sei, und lehnte den Wohngeldantrag mit Bescheid vom 7. April 2010 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen von 69.635,22 €, was die vom Wohngeldgesetz vorgegebene Vermögensgrenze von 60.000 € überschreiten.

Hiergegen legte der KIäger im Mai 2010 Widerspruch ein und beantragte vorsorglich erneut Wohngeld mit der Begründung, das Wohngeldgesetz enthalte keine Vermögensgrenze. Er bezweifele auch, dass ein Vermögen von 69.635 € erheblich sei, zumal kürzlich das Schonvermögen von Alg-II-Empfängern verdreifacht worden sei. Dagegen spreche auch, dass gerade in Großstädten wie München, Stuttgart, Hamburg oder Berlin der Wert einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses, für die der Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz gedacht sei, den Betrag von 60.000 € in der Regel überheblich überschreiten würden. Der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes habe Immobilieneigentümer sicherlich nicht besser stellen wollen als Nichteigentümer von Wohnraum. Das Wohngeldamt habe außerdem nicht berücksichtigt, dass er als Selbständiger nur eine geringe Rente zu erwarten habe, über keine private Rentenabsicherung verfüge, als nicht krankenversicherter Selbstzahler Vorsorge- und Krankheitskosten und seinen Lebensunterhalt sowie laufende Darlehens- und Kreditzinsen von seinem Vermögen bestreiten müsse. Seine Darlehensverbindlichkeiten würden, auch wenn sie noch nicht fällig seien, das vorhandene Vermögen bei Weitem übersteigen. Hinzu komme, dass er bei einem Ausgleich des von ihm überzogenen Kontos bei der C…-Bank unter der Grenze von 60.000 € gelegen hätte. Schließlich habe er in den vergangenen Wochen und Monaten einen Teil seiner Wertpapiere veräußert und mit den Erlösen seinen Lebensunterhalt und fällige Verbindlichkeiten bedient. Sein Wertpapiervermögen habe mit Stand 28. Mai 2010 nur noch einen Wert von 50.871,16 €. Sein Girokonto weise ein Soll von 9.680,74 € auf.

Das Wohngeldamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010, dem Kläger zugestellt am 23. Juli 2010, zurück und erklärte, der Widerspruch werde als Neuantrag für die Zeit ab Februar 2010 angesehen, über den gesondert entschieden werde.

Mit der hiergegen am 23. August 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hierzu hat er mit Schriftsätzen vom 25. November 2010 und 9...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge