Die Vertragsstrafe ist verwirkt, sobald der Verpflichtete in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein. Bestreitet der Schuldner die Verwirkung, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, hat er die Erfüllung zu beweisen. Besteht die Leistung aus einem Unterlassen, hat der Gläubiger Zuwiderhandlung zu beweisen.

 
Hinweis

Zu hohe Vertragsstrafe

Ist die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann das Gericht sie angemessen herabsetzen.[1]

[1] § 343 BGB; vgl. dazu OLG Celle, Urteil v. 19.5.1993, 2 U 192/92, NJW-RR 1993 S. 1228; BGH, Urteil v. 12.3.2003, XII ZR 18/00, GuT 2003 S. 132.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge