Der Vertrag kommt durch Abgabe eines Angebots und dessen Annahme zustande. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die maßgebende Frist ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen.[1] Zu berücksichtigen ist

  • die Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger,
  • dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie
  • die Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden.

Die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger. Die Überlegungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots.

 
Wichtig

Fristdauer hängt von Angebotsart ab

Bei eilbedürftigen Verträgen ist die Frist kürzer, bei umfangreichen, komplexen Verträgen von großer wirtschaftlicher Bedeutung kann sie länger sein.

Die Organisationsstruktur großer Unternehmen, die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen oder auch absehbare Urlaubszeiten spielen bei der Fristbemessung ebenfalls eine Rolle.

 
Praxis-Beispiel

Fristbemessung 2–3 Wochen

Als Richtlinie gilt insoweit, "dass die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bei Mietverträgen – selbst solchen über Gewerberaum mit hohen Mieten und Unternehmen mit komplexer Struktur als Annehmenden – in der Regel 2 bis 3 Wochen nicht übersteigt".[2]

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