§ 1 Zuständigkeit bei der Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften

1Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBI. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist. 2Das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt.

§ 2 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamts

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 2 wahr.

§ 3 Zuständigkeit für Standorte mit Betriebsbereichen oder emissionshandelspflichtigen Anlagen

 

(1) 1Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig zur Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle, wenn die Vorschriften auf

 

1.

einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

 

2.

eine Anlage, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfällt,

angewendet werden. 2Befindet sich auf einem Standort oder einem Teil eines Standortes, der jeweils unter der Aufsicht eines Betreibers steht, ein Betriebsbereich nach Satz 1 Nummer 1 oder eine Anlage nach Satz 1 Nummer 2, ist die Landesdirektion Sachsen zuständig zur Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle an dem gesamten Standort oder dem gesamten Teil des Standortes, auf dem der Betriebsbereich nach Satz 1 Nummer 1 oder die Anlage nach Satz 1 Nummer 2 sich befindet.

 

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

 

(3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne

 

1.

von § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,

 

2.

von § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

von § 6 Absatz 2 und 3 der Störfall-Verordnung,

 

4.

von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung,

 

5.

von § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3 der Störfall-Verordnung,

 

6.

von § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung und

 

7.

der §§ 13,16,17 und 19 der Störfall-Verordnung.

 

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Weiterleitung der Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung.

 

(5) 1Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug kann das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint. 2Die Landesdirektion Sachsen ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 3a Zuständigkeit für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes.

[1] § 3a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie EU 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Anzuwenden ab 20.02.2022.

§ 4 Zuständigkeit für die Entgegennahme von Übersichten über Messergebnisse (1. BlmSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Entgegennahme der landesweiten Übersichten über die Messergebnisse nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26...

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