Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 09.09.2005; Aktenzeichen 10 O 611/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2008; Aktenzeichen II ZR 102/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten werden das Urteil des LG Erfurt vom 9.9.2005 - 10 O 611/04 - abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.588.491,84 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 28.7.2003 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der M. AG. gegen die M. Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH nach § 62 AktG i.H.v. 6.588.491,84 EUR verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagten zu 1. und 2. jeweils 1.125.000 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 450.000 EUR seit dem 27.1.2006 und aus 675.000 EUR seit dem 28.2.2006 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 80 %, der Kläger 20 %. Der Kläger trägt 20 % der Kosten der Nebenintervenientin, im Übrigen trägt diese ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger bzw. die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. AG macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Pflichten als Aufsichtsratsmitglieder der Gemeinschuldnerin geltend.

Die Beklagten waren Mitglieder des Aufsichtsrates der M. AG. Der Beklagte zu 1. war zu Beginn seiner Aufsichtsratstätigkeit (25.6.1999) Direktor der D. Bank AG und später Vorstandsmitglied der A. Bank. Der Beklagte zu 2) war seit 7.12.1999 Aufsichtsratsmitglied der M. AG und war im Bereich des Beteiligungsmanagements der A. AG tätig.

Die M. AG hatte durch zahlreiche Unternehmenszukäufe eine Unternehmensgruppe aufgebaut, die an mehr als 120 Standorten tätig war. Während die M. AG selbst im Baustoffhandel tätig war, gehörten zu dem Geschäftsfeld der M.-Gruppe neben Einzel- und Großhandel mit Baustoffen aller Art auch baubezogene Dienstleistungen, insb. in den Bereichen E-Commerce, E-Logistik, Informationstechnologie und die Einrichtung von E-Marktplätzen.

Mehrheitsaktionärin (51 %) bei der M. AG war die M. Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Die sog. M. Gruppe bestand aus einem Geflecht von verschiedenen Einzelgesellschaften mit eigener Rechtsform, in der Regel in Form einer GmbH. Sie war durch Zukäufe, in der Regel in Form von asset deals, auf einen Konzern mit über 160 Gesellschaftern angewachsen.

Die M. AG war selbst an mehreren Tochtergesellschaften mit jeweils bis zu 49 % beteiligt.

Die Jahresabschlüsse der M. AG in den Jahren 1998-2000, die Konzernabschlüsse sowie die Abschlüsse der einzelnen Tochterunternehmen wurden von der Nebenintervenientin P. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt.

Zwischen 1999 und 2001 schlossen die Vorstandsmitglieder der Gemeinschuldnerin im Namen der M. AG eine Vielzahl von Darlehensverträgen mit der M.-Verwaltungs GmbH. Diese Darlehen beliefen sich auf die folgenden Beträge:

1998 3.655.000 DM (Darlehen 1,2)

1999 7.000.000 DM (Darlehen 3-5)

2000 35.068.375 DM (Darlehen 6-16)

2001 34.076.348 DM (Darlehen 17-25)

Die Darlehen dienten der Finanzierung von Grundstücksgeschäften in der Form, dass die M.-Verwaltungs GmbH im Rahmen von asset deals den jeweiligen Grundbesitz an neuen Standorten aufkaufte. Um dies zu finanzieren, gewährte ihr die M. AG jeweils Darlehen in Höhe des Kaufpreises. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Darlehensverträge wird auf die Klageschrift vom 28.4.2004, S. 14-18 (Bl. 38-42 d.A.) und die dort bezeichneten Anlagen Bezug genommen.

Die Kündigungsfrist für die Darlehen betrug jeweils 1 Monat. Die Darlehensnehmerin zahlte die jeweils vertraglich vereinbarten Zinsen. Die Darlehen waren weder durch Grundschulden noch durch Sicherungsabtretungen besichert. Dies wurde auch in dem von der Nebenintervenientin erstellten Jahresabschlussbericht 2000 dargestellt (Anlage K 2.3). Dort heißt es, Sicherheiten für die Darlehen seien nicht vereinbart. Dieser Bericht wurde dem Aufsichtsrat im März 2001 zur Billigung vorgelegt. Der Jahresabschlussbericht für das Jahr 1999 (Anlage K 2.2) war bereits im Jahre 2000 gebilligt worden. Ihm war ein ausdrücklicher Hinweis auf die ungesicherte Darlehensvergabe nicht zu entnehmen.

Der Kläger hat die Darlehensforderungen ggü. dem Insolvenzverwal...

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