Normenkette

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, § 127; InsO §§ 38-39

 

Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 7 O 1595/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des LG Gera vom 11.3.2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller will mit der beabsichtigten Klage Forderungen gegen den Antragsgegner als ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin nach Insolvenzanfechtung geltend machen, die einen Gesamtwert von 164.874,65 Euro (322.466,78 DM) haben sollen.

Er hat am 13.8.2001 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Das von dem Antragsteller in diesem Zeitpunkt verwaltete Vermögen stellt sich wie folgt dar:

Der Barbestand betrug 9.350 DM.

Kosten für das Insolvenzverfahren waren i.H.v. 10.000 DM zu berücksichtigen, sonstige Masseverbindlichkeiten bestanden i.H.v. 1.500 DM.

Insolvenzforderungen wurden durch den Antragsteller – offenbar – i.H.v. insgesamt 1.276.576,95 DM anerkannt, die sich aufteilen in Forderungen aus

rückständige Löhne und Gehälter 250.000,00 DM

rückständige Sozialabgaben 180.000,00 DM

Forderungen der Finanzverwaltung 911,66 DM

Bankverbindlichkeiten 232.642,03 DM

Verbindlichkeiten Lieferung/Leistung 487.023,26 DM

sonstige Verbindlichkeiten 126.000,00 DM.

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages die Auffassung vertreten, den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, insb. den ehemaligen Arbeitnehmern, den Sozialversicherungen und dem Steuerfiskus sei es nicht zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.

Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 11.3.2002 zurückgewiesen, da der Antragsteller weder dargelegt noch bewiesen habe, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zugemutet werden könne, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Wegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen. Diese Entscheidung wurde den Antragsteller am 28.3.2002 zugestellt.

Mit am 16.4.2002 beim LG eingegangenem Schreiben legt der Antragsteller Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und vertritt darin die Auffassung, das Erstgericht habe überzogene Anforderungen an den Vortrag und Nachweis zur Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die Insolvenzgläubiger gestellt.

Grundsätzlich sei Massegläubigern, ehemaligen Arbeitnehmern, der Bundesanstalt für Arbeit, den Sozialversicherungsträgern und den öffentlichen Haushalten ein Kostenvorschuss nicht zuzumuten. Für andere Gläubiger sei eine Finanzierung des Prozesses unzumutbar, wenn ein Prozesserfolg vorrangig der Befriedigung der Massegläubiger diene bzw. wenn der Gläubiger wirtschaftlich besser stehe, wenn er den Vorschuss verweigere, als wenn er ihn leiste. Im Hinblick darauf, dass im Prozesskostenhilfeverfahren eine beschleunigte, summarische Prüfung geboten sei, könne von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, Tatsachen vorzutragen, die ausschließlich in der Sphäre der Gläubiger stünden. Dies gelte insb., weil dem Insolvenzverwalter nach h.M. kein durchsetzbarer Prozessfinanzierungsanspruch zustehe.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 5.6.2002 nicht abgeholfen.

II. Das gem. §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag mangels einer schlüssigen Erklärung zu den sich aus § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO ergebenden Voraussetzungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurecht zurückgewiesen.

Nach der Erklärung des Antragstellers zum Bestand der von ihm verwalteten Vermögensmasse ist allerdings davon auszugehen, dass die Kosten des von ihm angestrebten Rechtsstreits nicht aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden können. Der Barbestand deckt die Massekosten nicht. Der Verwalter darf der Insolvenzmasse zur Prozessführung nicht die Mittel entziehen, die er zur Abwicklung des Verfahrens braucht (KG v. 25.2.2000 – 7 W 602/00, KGReport Berlin 2000, 143 = NJW-RR 2000, 1001 [1002]).

Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob mit dem Kammergericht (KG v. 25.2.2000 – 7 W 602/00, KGReport Berlin 2000, 143 = NJW-RR 2000, 1001 [1002]) der Vortrag des Antragstellers zur Unmöglichkeit der Aufbringung der Prozesskosten bereits deshalb als unzureichend zurückgewiesen werden kann, weil dieser nicht dargelegt hat, dass er die Gläubiger zur Leistung eines Vorschusses aufgefordert hat. Das OLG Naumburg (InVo 2002, 220 [230]) hat dem KG entgegen gehalten, § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO stelle nicht auf die „subjektive, sondern auf die objektive Zumutbarkeit der Kostenaufbringung” ab, wofür der Wortlaut des Gesetzes spricht, der es gerade nicht genügen lässt, dass si...

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