(1) Der Träger oder Anbieter[2] darf sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen oder Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform[3] [Bis 19.05.2022: Einrichtung] Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte oder zu vereinbarende Entgelt hinaus nicht versprechen oder gewähren lassen.

 

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

 

1.

andere als in den Verträgen aufgeführte Leistungen des Trägers oder Anbieters[4] entgolten werden,

 

2.

eine Spende an ein stationäres Hospiz versprochen oder gewährt wird,

 

3.

geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,

 

4.

Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der Einrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung versprochen oder gewährt werden.

 

(3) 1Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 sind zurück zu erstatten, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. 2Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. 3Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen oder Bewerbern erbracht worden sind.

 

(4) 1Die Leitung oder entsprechend verantwortliche Person[5], die Beschäftigten oder die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger oder Anbieter[6] erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht versprechen oder gewähren lassen. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

 

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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