§ 15a Abs. 1 Satz 2 EGZPO bestimmt, dass die Klageerhebung von der erfolglosen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig ist und der Kläger eine entsprechende Bescheinigung der Gütestelle (Erfolglosigkeitsbescheinigung) mit der Klage einreichen muss. Der BGH hat den Wortlaut dieser Vorschrift so interpretiert, dass der in den jeweiligen Landesgesetzen vorgeschriebene Einigungsversuch zwingend der Klageerhebung vorausgehen muss und nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden kann. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage sei als unzulässig abzuweisen, da die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht nur eine besondere Prozessvoraussetzung sei, die erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müsse, sondern Voraussetzung einer wirksamen Klageerhebung.[1] Dies gilt auch für nachbarrechtliche Ansprüche, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist geltend zu machen sind; die Ausschlussfrist wird durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens gehemmt.[2]

Parteiwechsel

Wurde das obligatorische Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt und kommt es im anschließenden gerichtlichen Verfahren zu einem Parteiwechsel auf der Klägerseite, muss dass Schlichtungsverfahren nicht nochmals durchgeführt werden.[3]

 
Wichtig

Bindungswirkung der Erfolglosigkeitsbescheinigung

Nach Auffassung des BGH verlangt § 15a Abs. 1 EGZPO von dem Kläger nur, dass dieser vor der Klageerhebung den Versuch einer gütlichen Einigung mittels eines Schlichtungsverfahrens unternommen hat und dies dem Prozessgericht durch eine Bescheinigung der Gütestelle entweder über dessen Erfolglosigkeit (Satz 2) oder die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung (Satz 3) nachweist. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ist das Prozessgericht an die vorgelegte Bescheinigung der Gütestelle gebunden. Denn das Prozessgericht ist nach Meinung des BGH keine der Gütestelle übergeordnete Instanz, die deren Verfahren und Entscheidungen infrage stellen kann.[4]

[1] So BGH, Urteil v. 23.11.2004, VI ZR 336/03, NJW 2005 S. 437; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil v. 22.1.2015, 4 U 34/14, wo (am Ende erfolgreich) erst in der Berufungsinstanz eingewendet wurde, dass das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.

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