Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 5 O 295/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.122,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 09.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 413,64 EUR freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 5.659,58 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eines Pkws Ford mit dem amtlichen Kennzeichen HL-MB 530 auf materiellen und immateriellen Schadenersatz in Anspruch.

Dieses u. a. mit einer Gasanlage versehene Fahrzeug verunglückte am 15.08.2014 gegen 09.30 Uhr auf einer Kreisstraße im Bereich der Gemeinde R1; der Fahrer und Halter dieses Fahrzeuges, ein Herr B1, kam bei dem Unfall ums Leben. Das Fahrzeug geriet in Brand; zum Löschen und Bergen wurde die örtliche freiwillige Feuerwehr hinzugerufen.

Der Kläger ist hauptamtlicher Rettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz, seinerzeit in S1. Er und ein Kollege, der Zeuge Z1, wurden ebenfalls zur Unfallstelle gerufen. Bei Ankunft des Klägers stand das verunfallte Fahrzeug bereits in Vollbrand, der Fahrer war tot.

Im Zuge der Löscharbeiten explodierte der Gastank des verunfallten Fahrzeuges. Durch den Feuerball und herumfliegende Fahrzeugteile wurden mehrere Feuerwehrleute, die dem Kläger aus seiner eigenen jahrelangen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr zum Teil persönlich bekannt waren, erheblich verletzt. Der Kläger selbst wurde durch die Druckwelle zwar zu Boden geworfen, erlitt aber keine äußeren Verletzungen. Vielmehr übernahm er bis zum Eintreffen weiterer Kräfte die Einsatzleitung vor Ort.

In der Folgezeit befand sich der Kläger in psychologischer Behandlung und war bis zum 8. Dezember 2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Zweitinstanzlich ist nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unstreitig geworden, dass der Kläger infolge der Explosion eine Traumafolgestörung erlitten hat, die in ihrer Qualität zwar einer posttraumatischen Belastungsstörung entspricht, aber nicht deren Vollbild erreicht hat und daher als Anpassungsstörung (ICD10-F43.2) zu klassifizieren ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges zur Zahlung von materiellem und immateriellem Schadenersatz verpflichtet.

Angemessen sei ein Schmerzensgeld von (mindestens) 5.000,00 EUR, darüber hinaus sei ihm (Aufstellung Bl. 6 d. A.) ein materieller Schaden in Höhe von 659,58 EUR entstanden, darunter ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 582,35 EUR (brutto).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1. 659,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 09.05.2015 zu zahlen,

2. ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 5.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, sowie diesbezügliche Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 09.05.2015,

3. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 721,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise ihn von seinen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 721,68 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, schon dem Grunde nach komme eine Haftung aus § 7 StVG nicht in Betracht. Jedenfalls fehle es bei der hier gegebenen Konstellation an einem haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhang; das Erlebte gehöre zum allgemeinen Berufsrisiko eines Rettungsassistenten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) und Anhörung des Klägers abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen des Klägers stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Der behauptete Schaden unterfiele letztlich dem durch das berufliche Einsatzrisiko eines Rettungssanitäters/Rettungsassistenten modifizierten allgemeinen Lebensrisiko. Spezielle Umstände, die ausnahmsweise eine Haftung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Dagegen wendet sich der Kläger unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge.

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, wä...

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