(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und
1. |
in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, |
2. |
der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder |
3. |
sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. |
(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
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spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, |
2. |
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, |
3. |
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, |
4. |
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle, |
5. |
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, |
6. |
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, |
7. |
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder |
8. |
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen. |
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