(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und

 

1.

in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

 

2.

der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder

 

3.

sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.

 

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:

 

1.

spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,

 

2.

die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,

 

3.

die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,

 

4.

die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,

 

5.

die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,

 

6.

die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,

 

7.

die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder

 

8.

spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

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