(1) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat im Rahmen der Zuständigkeit nach § 37 folgende Aufgaben:
1. |
Überwachung und Durchsetzung der Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, |
4. |
Sensibilisierung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und aus anderen rechtlichen Vorschriften entstehenden Pflichten, |
6. |
Befassung mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680, Untersuchung des Gegenstands der Beschwerde in angemessenem Umfang und Unterrichtung des Beschwerdeführers innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, |
7. |
Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, auch durch Informationsaustausch, und Leistung von Amtshilfe, |
10. |
Leistung einer Beratung in Bezug auf die Verarbeitungsvorgänge nach § 25 Absatz 1 und |
11. |
Leistung von Beiträgen zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses. |
2Der Sächsische Datenschutzbeauftragte nimmt zudem die Aufgaben nach§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 7 und§ 16 wahr.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Landtag oder einen seiner Ausschüsse, die Staatsregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie die Öffentlichkeit richten.
(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu hören.
(4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erleichtert das Einreichen der Beschwerden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durch Maßnahmen wie die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(5) 1Die Erfüllung der Aufgaben des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. 2Bei offenkundig unbegründeten oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung bei exzessiven Anfragen kann der Sächsische Datenschutzbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, auf Grund der Anfrage tätig zu werden. 3In diesem Fall trägt der Sächsische Datenschutzbeauftragte die Beweislast für die offenkundige Unbegründetheil oder den exzessiven Charakter der Anfrage.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen