Der Verkauf des Pfandes ist grundsätzlich im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.[1] Es gelten die Vorschriften der §§ 1233 ff. BGB. Der Vermieter muss dem Mieter den Verkauf einen Monat vorher androhen und dabei den Geldbetrag bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.[2] Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirkt werden.[3] Ist die gepfändete Sache nach der Entstehung des Pfandrechts sicherungsübereignet worden, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.

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