Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 15 L 1851/03)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten XX eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin in herausgehobener Stellung im Sachgebiet für Steuerstraf- und Bußgeldverfahren für den Bezirk der Hauptzollämter B. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden worden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Das Verwaltungsgericht ist dabei unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des beschließenden Senates z.B. Beschluss vom 28. November 2001 – 1 B 1363/01 –; zur Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers mit einem Beförderungsbewerber vgl. auch: Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 1 B 1348/03 –, IÖD 2004, 30, davon ausgegangen, dass bei der vorliegend zu Grunde liegenden Konkurrenz zwischen einem Beförderungsbewerber – wie hier dem Antragsteller – und einem Versetzungsbewerber – wie hier dem Beigeladenen – den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende wesentliche und unzumutbare Nachteile regelmäßig nicht einträten. Besondere Umstände, die hier eine andere Bewertung eröffnen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht.

Die von dem Antragsteller dagegen vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Antragsteller, wie von ihm geltend gemacht, unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs vor seiner Entscheidung (weitere) Gelegenheit hätte geben müssen, zur Frage des Anordnungsgrundes Stellung zu nehmen. Ein gegebener Verfahrensfehler würde nicht zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens führen. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in der Sache zutreffend. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ist weiterhin ein für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlicher Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Im Kern hat der Antragsteller zur Begründung eines Anordnungsgrundes im Beschwerdeverfahren folgendes vorgetragen: Auch in Fällen einer Bewerberkonkurrenz zwischen einem Beförderungs- und Versetzungsbewerber sei, zumal wenn der Dienstherr sich – wie die Antragsgegnerin nach den einschlägigen Richtlinien – entschieden habe, die Auswahl nach den Grundsätzen des Bestenausleseprinzips vorzunehmen, effektiver Rechtschutz im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nur zu erreichen, wenn dem Beförderungsbewerber die Möglichkeit eröffnet werde, im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens gegebenenfalls eine Wiederholung des Auswahlverfahrens zu erzwingen. Die Rechtmäßigkeit der getroffenen Besetzungsentscheidung des Antragsgegners könne effektiv nur im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutz geklärt werden. Wenn der Beigeladene auf den streitbefangenen Dienstposten versetzt werde, würde eine Entscheidung im Hauptsachverfahren obsolet. Eine Rückversetzung käme nicht mehr in Betracht, weil der Versetzungsbewerber ggf.

Vertrauensschutz geltend machen könne und zudem der von dem Versetzungsbewerber frei gemachte Dienstposten in aller Regel anderweitig besetzt sei. So sei auch der Dienstposten des Beigeladenen inzwischen schon ausgeschrieben. Er, der Antragsteller, erleide dadurch erhebliche Nachteile, dass er sich auf dem entsprechenden Dienstposten nicht bewähren und auch nicht befördert werden könne. Man könne ihn auch nicht darauf verweisen, sich zum Zwecke der Bewährung auf eine andere Stelle zu bewerben. Denn er habe in anderen Verwaltungsbereichen gerade keine reelle Chance, ausgewählt zu werden, weil er besondere fachliche Kenntnisse eben nur in seinem jetzigen Sachgebiet aufweisen könne. Angesichts der zu erwartenden Dauer eines Hauptsacheverfahrens werde für ihn zudem eine Beförderung auf dem in Streit stehenden Dienstposten schon deshalb ausgeschlossen sein, weil er dann in jedem Fall die Altersgrenze überschritten haben dürfte.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Es gibt dem Senat weder Anlass, seine vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung aufzugeben, wonach im Falle der Konkurrenz zwischen einem Beförderungsbewe...

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