Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen 2 A 25.00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 2 BvR 383/03)

BVerwG (Beschluss vom 04.02.2003; Aktenzeichen 6 B 68.02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2001 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 10) erster Instanz. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 10) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt im Rahmen der Parteienfinanzierung die Verpflichtung der Beklagten, bei der Festsetzung staatlicher Mittel für das Jahr 1999 auch die Zuwendungen zu berücksichtigen, die sie im Jahr 1998 erhalten hat.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 4. Januar 1999 die Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel und die Gewährung von Abschlagszahlungen für das Jahr 1999. Am 30. September 1999 reichte sie den Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 ein. Mit Bescheid vom 24. November 1999 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages die auf die Klägerin entfallenden staatlichen Mittel für das Jahr 1999 vorläufig auf 76.594.112,55 DM fest und überwies ihr den sich abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen ergebenden Schlusszahlungsbetrag von 17.741.168,14 DM. Die Festsetzung erfolgte vorläufig, weil noch nicht alle dem Grunde nach anspruchsberechtigten Parteien den Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 vorgelegt hatten. Am 30. Dezember 1999 reichte die Klägerin einen korrigierten Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 ein. Die Korrektur betraf Mittelzuflüsse noch ungeklärter Herkunft im Zeitraum von 1993 bis 1998 in Höhe von rund 2,4 Mio DM, die in den Rechenschaftsberichten nicht zutreffend berücksichtigt worden waren.

Am 14. Januar 2000 wurde bekannt, dass der Landesverband Hessen der Klägerin Ende 1983 ein Guthaben von 20,8 Mio DM in die Schweiz transferiert, dort angelegt und 1993 in die Stiftung „Zaunkönig” in Liechtenstein eingebracht hatte. Dieses Vermögen bzw. die Erträge daraus flössen in den Folgejahren in den Landesverband Hessen zurück und wurden dort u.a. als sonstige Einnahmen bzw. als Vermächtnisse jüdischer Mitbürger deklariert. Das 1998 noch vorhandene Vermögen in Höhe von ca. 18 Mio DM war in dem Rechenschaftsbericht der Klägerin für 1998 nicht ausgewiesen.

Nach Gesprächen am 21. Januar 2000 zwischen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bzw. Mitarbeitern seiner Verwaltung und Vertretern der Klägerin, in denen es um die Frage ging, welche Konsequenzen sich daraus ergäben, dass das ins Ausland verbrachte Vermögen in den bis Ende 1999 eingereichten Rechenschaftsberichten nicht aufgeführt worden war, ergänzte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2000 den Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 um ein Reinvermögen ihres Landesverbandes Hessen in Höhe von rund 18,2 Mio DM.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages die staatlichen Mittel für die Klägerin endgültig auf 35.246.225,13 DM mit der Begründung fest, Zuwendungen an die Gesamtpartei dürften gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin bis zum 31. Dezember 1999 keinen den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 eingereicht habe. Auf den Unterschiedsbetrag zwischen vorläufiger und endgültiger Festsetzung in Höhe von 41.347.887,42 DM rechnete der Präsident des Deutschen Bundestages die erste Abschlagszahlung an die Klägerin für das Jahr 2000 in Höhe von 5.499.850,53 DM an und forderte im Übrigen 35.848.036,89 DM zurück.

Mit weiteren Bescheiden vom 14. Februar 2000 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages auch für die beigeladenen politischen Parteien die staatlichen Mittel für das Jahr 1999 endgültig fest. Weil die Klägerin keinen zuwendungsbezogenen Anteil an der staatlichen Parteienfinanzierung erhielt, ergaben sich für die Beigeladenen höhere Gesamtbeträge. Bis zur Bestandskraft aller Bescheide gewährte der Präsident des Deutschen Bundestages den Beigeladenen zunächst lediglich die Beträge, die sie bei einer endgültigen Festsetzung unter Berücksichtigung der Zuwendungen an die Klägerin erhalten würden.

Die Klägerin hat den an sie ergangenen Bescheid mit der Klage angegriffen. Ferner hat sie die an die Beigeladenen ergangenen Bescheide angefochten, soweit die Bescheide höhere Gesamtbeträge zugunsten der Beigeladenen auswiesen.

Die Klägerin hat gerügt, ihr sei vor der Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht in dem gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Der angefoc...

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